Nebenbeschäftigungen beim Bund: Praxis durchleuchtet

Bern, 13.04.2006 - Die Bewilligungspraxis für Nebenbeschäftigungen des Bundespersonals sind in Richtlinien des Eidg. Personalamtes EPA zusammengefasst und konkretisiert worden. Für die Prüfungskriterien bei der Behandlung der Gesuche gelten Mindeststandards. Dies teilte der Bundesrat gestern der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK NR) mit, welche in einem Schreiben vom 14. Dezember 2004 Auskünfte zur Bewilligungspraxis verlangt hatte.

Die Bundespersonalverordnung BPV sieht in Artikel 91 zwei Fälle vor, in denen die Bundesangestellten für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung benötigen:

  • Wenn die Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird und sie die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann.
  • Wenn aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht.

In diesen beiden Fällen sind die Bundesangestellten gemäss den EPA-Richtlinien vom 27. März 2006 gehalten, bei ihren direkten Vorgesetzten eine Bewilligung einzuholen. Diese prüfen das Gesuch aufmerksam und leiten es mit ihrem Vorschlag an die für den Entscheid zuständige Stelle weiter. Die zuständige Stelle wiederum beantwortet das Gesuch schriftlich und begründet eine allfällige Ablehnung.

An den Bewilligungskompetenzen hat der Bundesrat keine Änderung vorgenommen. Diese sind von den Departementen in der Regel an die Amtsdirektoren, die Amtsleitung oder an die HR-Verantwortlichen delegiert. Es war der  Wunsch der GPK NR, die Bewilligungskompetenzen nicht wieder zu zentralisieren.

Gleichbehandlung von Frau und Mann

In ihrem Schreiben hatte die GPK NR auch auf eine Ungleichbehandlung hingewiesen zwischen den weiblichen und den männlichen Angestellten: Weibliche Angestellte mit Nebenbeschäftigung wiesen praktisch immer einen reduzierten Beschäftigungsgrad auf, was bei Männern wesentlich weniger der Fall sei Der Bundesrat macht die GPK NR in seiner Antwort darauf aufmerksam, dass der Anteil der beim Bund Vollzeit angestellten Frauen unter 20 Prozent liegt. Und weiter hält er fest, dass BPV Art. 91für Teilzeitarbeitende insofern eine Lockerung der Bewilligungspflicht enthält , als Gesuche einzig dann erforderlich sind, wenn die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt zusammen mit der Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Mitarbeitenden führen könnten oder wenn die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht.

Gleichbehandlung bei der Ausübung eines gleichen öffentlichen Amtes

Die GPK NR hatte auch kritisiert, dass die Anzahl Urlaubstage, die für die Ausübung des gleichen öffentlichen Amtes gewährt wird, von Amt zu Amt differiert. Der Bundesrat teilt die Sorgen der GPK NR hinsichtlich Ungleichbehandlung. Er erachtet es jedoch als schwierig, in diesem Bereich einheitliche Regeln aufzustellen. Um aber Transparenz herzustellen, müssen die Bundeskanzlei und die Departemente künftig eine zentrale Liste führen und auf aktuellem Stand halten. Da diese Liste besonders schützenswerte persönliche Daten enthalten wird, ist eine Anpassung der Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung erforderlich.


Adresse für Rückfragen

Corinne Raschlé, Verantwortliche Ressort Rechtsanwendung und Human Resources Konferenz, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 30



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