Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025

Bern, 16.10.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur "Verordnung über den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren" zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Stellungnahmen hat er insbesondere die Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz verschärft. Der Bundesrat setzt die Verordnung auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

Die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht ab dem 1. Januar 2025 den Gerichten, unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. In der "Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren" (VEMZ) konkretisiert der Bundesrat dafür die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Datensicherheit und Datenschutz.

An seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur VEMZ zur Kenntnis genommen. Die Mehrheit der Teilnehmenden stimmen dem Entwurf ausdrücklich zu. Aufgrund verschiedener Anregungen hat der Bundesrat die Verordnung namentlich betreffend Datensicherheit und Datenschutz jedoch angepasst und die Anforderungen verschärft.

In Zivilverfahren geht es um besonders schützenswerte Daten und auch die Persönlichkeit der betroffenen Personen ist in erhöhtem Mass berührt. Daher muss beim Einsatz von elektronischen Übertragungsmitteln sichergestellt sein, dass keine unberechtigten Personen die Übertragung dieser Daten mitverfolgen oder diese aufzeichnen können. Um die Daten der am Prozess beteiligten Personen noch besser zu schützen, muss die Ton- und Bildübertragungen künftig ausschliesslich in besonders verschlüsselter Form erfolgen.

Zudem begrenzt der Bundesrat die Wahl der Serveranbieter und die Wahl der privaten Anbieter, die Ton- und Bildübertragungssysteme oder an der Übertragung beteiligte Server zur Verfügung stellen. Die für die Übertragung genutzten Server und die privaten Anbieter müssen sich künftig in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden; beziehungsweise in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union domiziliert sein oder ihren Sitz haben.

Der Bundesrat setzt die VEMZ auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch die revidierten Bestimmungen der ZPO.


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