Gefährliche pädophile Straftäter können verwahrt werden

Bern, 30.06.2003 - Gefährliche pädophile Straftäter können auch in Zukunft verwahrt werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erstellt zurzeit einen Bericht zuhanden der Rechtskommission des Nationalrates. Die Rechtskommission hatte das Thema an seiner letzten Sitzung diskutiert und einen solchen Bericht in Auftrag gegeben. Aufgrund des Berichtes des BJ wird die Kommission über ein weiteres allfälliges Vorgehen beraten.

Gemäss Artikel 64 des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) kann das Gericht die Verwahrung anordnen, "wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat". Damit kann ein Täter, der einzig nach Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) verurteilt wird, künftig nicht verwahrt werden, da Artikel 187 StGB nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus vorsieht.

Höchststrafe bis zu 15 Jahre Zuchthaus

Indessen ist bei schwerem sexuellem Kindsmissbrauch – der allein Voraussetzung für eine Sicherungsverwahrung von unbestimmter Dauer sein sollte – Artikel 187 StGB nicht die einzige und nicht die wichtigste anwendbare Strafbestimmung. Vielmehr sind in erster Linie die Artikel 189 (Sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung) oder 191 (Schändung) anzuwenden, die eine Höchsstrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorsehen. Bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern unter 16 Jahren kommen diese Bestimmungen zusammen mit Artikel 187 zur Anwendung, womit die Höchststrafe bis zu 15 Jahre Zuchthaus betragen und eine Verwahrung angeordnet werden kann.

Psychischer Druck des Täters

Artikel 187 StGB ist bereits erfüllt, wenn das Kind freiwillig mitmacht. Allerdings kann dieser Fall beispielsweise auch bei einem Liebesverhältnis zwischen einem 19-jährigen Mann und einem15-jährigen Mädchen gegeben sein. Es braucht seitens des Täters also keinerlei Nötigung, Drohung, Gewaltanwendung, psychischen Druck oder andere Handlungen, um das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht es vergleichsweise wenig, damit ein psychischer Druck des Täters bzw. die Widerstandsunfähigkeit des kindlichen Opfers gegeben sind und die Artikel 189 oder 190 StGB angewendet werden können. Allein die körperliche und geistige Überlegenheit des erwachsenen Täters kann bereits den erforderlichen psychischen Druck auf das kindliche Opfer erzeugen, so dass ihm jeglicher Widerstand als aussichtslos erscheint.

Urteilsunfähige Kinder

Im Fall von urteilsunfähigen Kindern, die sehr leicht, beispielsweise durch kleine Geschenke gefügig gemacht werden können, ist Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 191 StGB (Schändung) anwendbar. Somit ist auch in solchen Fällen inskünftig eine Verwahrung möglich.

Die Missverständnisse über das anwendbare Recht bei Pädophilie mögen daher rühren, dass vor der Revision des Sexualstrafrechts von 1992 alle Formen sexuellen Kindsmissbrauchs – von der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung bis zu leichteren Taten – in einem einzigen Artikel (alt Art. 191 StGB) geregelt waren. Allerdings sah auch diese Bestimmung nach der Schwere der Tat abgestufte, unterschiedlich hohe Strafen vor.


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