Erhöhung der Fahrzeug-Gesamtgewichte per 1. Januar 2005

Bern, 30.06.2004 - Entsprechend den Vorgaben des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EG hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 im Schwerverkehr die Fahrzeug-Gesamtgewichte auf 40 t erhöht. Diese Limite muss zwingend eingehalten werden, die bisher straffreie Toleranzmarge wird aufgehoben. Gleichzeitig treten Vorschriften in Kraft, die das Bewilligungsverfahren bei Ausnahmetransporten und im unbegleiteten kombinierten Verkehr vereinfachen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen beschlossen.

Ausgehend vom Landverkehrsabkommen der Schweiz mit der EG hat der Bundesrat die höchstzulässigen Gewichte für Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge auf 40 t angehoben und so den europäischen Vorschriften angepasst. Damit entfällt auch die in den Jahren 2001 - 2004 gewährte Kontingentsregelung für 40-t-Transporte.

Nulltoleranz bei Übergewicht

Die bisherige straffreie Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bis 5 % und der zulässigen Achslasten bis 2 % wird aufgehoben, um auch im Bereich der Toleranzregelung mit dem europäischen Recht überein zu stimmen. Um allfälligen Ungenauigkeiten der Wägeeinrichtung sowie der Wägemethode und -umstände Rechnung zu tragen, wird jedoch vom ermittelten Messergebnis eine Geräte- und Messtoleranz von 3 % in Abzug gebracht. Diese Marge wird durch Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) festgelegt und soll zu Unrecht verhängte Strafen ausschliessen.

Keine Bewilligungspflicht mehr für den Verkehr Schiene/Strasse

Für den Vor- und Nachlauf im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) konnten bis anhin Fahrten bis 44 t nur mit einer kantonalen Sonderbewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligungspflicht für diese Transporte wird aufgehoben. Bei Strassenkontrollen muss der Fahrzeugführer allerdings mit einem geeigneten Dokument (z.B. Frachtbrief der Bahn, Reservationsbestätigung) den Nachweis erbringen, dass er einen Vor- oder Nachlauf zu einem UKV-Transport durchführt. Bei fehlendem Dokument beträgt das höchstzulässige Gewicht 40 t.

Dauerbewilligungen für Ausnahmetransporte

Eine weitere Änderung betrifft die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens bei Ausnahmetransporten (Transporte unteilbarer schwerer und übergrosser Ladungen): Sind bei wiederkehrenden Ausnahmetransporten bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Abmessungen und Gewichte erfüllt, können die Kantone neu anstelle von Einzelbewilligungen für jede einzelne Fahrt auch Dauerbewilligungen für eine nicht definierte Anzahl Fahrten erteilen. Die Transportunternehmen und die Kantone werden damit von administrativen Aufgaben entlastet.



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Beilagen: Verordnungsänderungen VRV, VTS, VZV und OBV


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