Mindesthöhe von 1000 Metern für Flüge über KKW
Bern, 24.02.2005 - Bis anhin gab es in der Schweiz keine speziellen Einschränkungen für Überflüge von Kernkraftwerken (KKW). Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat nun im Sinne einer zusätzlichen Sicherheitsmassnahme eine Mindesthöhe für den Überflug von KKW durch Flugzeuge im Instrumentenflug festgelegt. Sie beträgt 1000 Meter über Grund in einem Umkreis von 1500 Metern rund um Kernkraftanlagen.
Im Nachgang der Anschläge mit Verkehrsflugzeugen in den USA vom 11. September 2001 hatte die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) Abklärungen in Bezug auf die Sicherheit der KKW bei Abstürzen von Verkehrsflugzeugen durchgeführt. Sie kam zum Schluss, dass die Schweizer Kernkraftwerke grundsätzlich gut geschützt sind gegen die Auswirkungen von Flugzeugabstürzen.
Um auch in Zukunft und unabhängig von der Luftraumstruktur diesen Mindestabstand gewährleisten zu können, hat das BAZL nach Rücksprache mit der HSK eine Weisung erlassen. Sie schreibt vor, dass Maschinen, die im Instrumentenflug verkehren, im Umkreis von 1500 Metern rund um kerntechnische Anlagen eine Mindestflughöhe von 1000 Metern über Grund einhalten müssen. Die Flugsicherung Skyguide wird die Weisung in die künftige Definition von Flugrouten in der Schweiz einbeziehen. Die neue Weisung gilt für sämtliche KKW sowie das zentrale Zwischenlager ZWILAG in Würenlingen und nicht nur die Anlagen im Bereich des vorgesehenen Anflugsektors für den vom Flughafen Zürich beantragten gekröpften Nordanflug.
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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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