Vorsorgereglemente von Bund und dezentralen Verwaltungseinheiten angepasst

Bern, 10.05.2017 - Aufgrund von Neuerungen im Scheidungsrecht mussten die Vorsorgereglemente von Bund und dezentralen Verwaltungseinheiten angepasst werden. Der Bundesrat hat die neuen Regelwerke an seiner Sitzung vom 10. Mai 2017 genehmigt.

Die paritätischen Organe des Vorsorgewerks Bund und der verschiedenen dezentralen Verwaltungseinheiten haben die Bestimmungen, die sich aus dem neuen Vorsorgeausgleich bei Scheidung ergeben, in ihren Vorsorgereglementen umgesetzt. Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Die Änderungen treten rückwirkend per 1. Januar 2017 in Kraft.


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