Inkraftsetzung der erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012

Bern, 31.08.2011 - Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht ergriffen wird. Die Schwellenwerte grenzen die eingeschränkte von der ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung ab.

Am 17. Juni 2011 hatte das Parlament in der Schlussabstimmung eine Änderung des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts gutgeheissen. Heute hat der Bundesrat die Inkraftsetzung dieses Entscheids auf den 1. Januar 2012 beschlossen. Die Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, werden von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf 20 Millionen, 40 Millionen bzw. 250 Stellen erhöht.

Unveränderte Referenzgrössen

Die Referenzgrössen des geltenden Revisionsrechts - Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen - bleiben unverändert. Auch der Berechnungsmechanismus bleibt gleich: Eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung ist durchzuführen, wenn zwei der drei Schwellenwerte 20-40-250 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Relevante Geschäftsjahre

Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011 (Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels von der einen zur anderen Art der Revision will.

Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung verhindert eine Rückwirkung. Sie hält fest, dass die erhöhten Schwellenwerte vom ersten Geschäftsjahr an gelten, das mit Inkrafttreten der Änderung oder danach beginnt. Die Schwellenwerte 20-40-250 gelten folglich frühestens für die Revision der Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2012.


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