Bundesrat beschliesst Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Bern, 10.12.2010 - Im Einklang mit dem EU-Recht und dem internationalen Recht werden für bestimmte besonders besorgniserregende Chemikalien neue Einschränkungen für die Abgabe und die Verwendung erlassen oder bestehende ergänzt. Betroffen davon sind beispielsweise perfluorierte Octylsulfonate, die früher als Imprägniermittel verwendet worden sind, oder cadmiumhaltige Akkumulatoren. Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2010 eine entsprechende Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung beschlossen.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält schon heute zu rund 30 Stoffen und Produktegruppen Einschränkungen und Verbote sowie spezielle Kennzeichnungsvorschriften für besonders besorgniserregende Chemikalien. Sie stehen im Einklang mit dem Chemikalienrecht der EU und mit internationalen Chemikalien-Übereinkommen.

Kürzlich beschlossene Verschärfungen der Bestimmungen in der EU sowie die 2009 beschlossene Aufnahme von neun neuen Stoffen in das Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe haben dazu geführt, dass das geltende Schweizer Recht in einigen Punkten hinter dem internationalen Recht zurückbleibt. Um in der Schweiz dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten wie in der EU, wurden Anpassungen der ChemRRV notwendig. Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2010 die Verordnungsänderung beschlossen.

Was wird geändert?

Die weitreichendsten Änderungen betreffen die perfluorierten Octylsulfonate (PFOS), welche früher vielfältig eingesetzt worden sind, so zum Beispiel als Imprägniermittel für Textilien oder als Feuerlöschmittel. Die Herstellung, Abgabe und Verwendung der PFOS  wird grundsätzlich verboten und bis auf weiteres nur noch für Zwecke toleriert, für welche zurzeit ein Ersatz noch fehlt. Dementsprechend sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen für fotographische Prozesse, Prozesse der Galvanotechnik, Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt sowie für Medizinprodukte. Für die Verwendung noch vorhandener Bestände von Feuerlöschschäumen wurden Übergangsfristen festgelegt.

Weitere Änderungen der ChemRRV:

  • Das Inverkehrbringen von Nickel-Cadmium Gerätebatterien wird auf wenige Einsatzgebiete wie zum Beispiel medizinische Geräte, Alarmsysteme oder schnurlose Elektrowerkzeuge beschränkt.
  • Die Ausnahmebestimmungen zu den bestehenden Verbotsregelungen über Schwermetalle in Fahrzeugen und Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten werden aktualisiert.
  • Teere, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, sind nicht mehr zulässig für Oberflächenbehandlungen von Belägen, Fugendichtmassen, Bindemittel für Beläge, Anstrichfarben sowie in Tontauben.

Änderung auch bei Kennzeichnungsvorschriften

Auch einige spezielle Kennzeichnungsvorschriften werden mit denjenigen der EU in Einklang gebracht. Betroffen von den Änderungen sind die Kennzeichnung von Batterien und Geräten sowie die Kennzeichnung von Behältern, Geräten und Anlagen, welche klimaaktive Stoffe enthalten.


Adresse für Rückfragen

Andreas Weber, Leiter der Sektion Industriechemikalien, Bundesamt für Umwelt, BAFU, Tel. 031 322 68 59
Urs von Arx, Sektion Industriechemikalien, BAFU, Tel. 031 323 03 63



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