Invalidenversicherung: Bekämpfung des Versicherungsbetrugs

Bern, 17.12.2007 - Die 5. IV-Revision tritt per 1.1.2008 in Kraft. In erster Linie werden damit die Eingliederungsmassnahmen ausgebaut und die Versicherten werden intensiver durch die IV-Stellen betreut. Dank neuen Instrumenten kann nun in der Invalidenversicherung besser gegen Versicherungsbetrug und nicht zielkonforme Leistungszusprachen vorgegangen werden. Leitplanken zur Betrugsbekämpfung sind festgelegt worden. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Invalidenversicherung ihre Mittel noch stärker zugunsten jener Versicherten einsetzen kann, die tatsächlich auch Anspruch darauf haben.

Die 5. IV-Revision hat zum Ziel, dass Behinderte vermehrt erwerbstätig bleiben können oder möglichst schnell wieder eingegliedert werden. Mit generell verbesserten Abklärungsmassnahmen, aber auch mit einer konsequenten und koordinierten Bekämpfung des Versicherungsbetrugs sollen die IV-Mittel noch gezielter zugunsten der Versicherten eingesetzt werden können. Auch wenn der Versicherungsbetrug kein ausschlaggebender Faktor ist für die stetig steigende Zahl der Rentenbezüger/-innen und die finanzielle Notlage der IV, so werden die IV-Stellen dennoch entschlossen gegen ungerechtfertigte Leistungsbezüge und allfälligen Betrug vorgehen.

Klare gesetzliche Grundlagen schaffen Rechtssicherheit

Mit der gesetzlichen Verankerung neuer Instrumente im Rahmen der 5. IV-Revision kann die IV ab 2008 Versicherungsbetrug rascher und gezielter bekämpfen. Dabei kann sie von den Erfahrungen der Privatversicherer und bereits bestehenden Zusammenarbeitsformen profitieren.

Zwei Instrumente stehen bei der Betrugsbekämpfung im Vordergrund: Die IV-Stellen haben neu die Kompetenz, Spezialistinnen und Spezialisten für gezielte Abklärungen beizuziehen. Mit der Neuerung wird die heute unsichere Rechtsgrundlage für verdeckte Ermittlungen als ultima ratio gegen verdächtige Versicherte geklärt. Daneben werden künftig die Ergebnisse von Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit systematisch auch der IV gemeldet. Für die IV sind solche Informationen wichtig im Zusammenhang mit der Berechnung des Invaliditätsgrades. Ausgangspunkt für die gezielte Bekämpfung des Versicherungsbetrugs ist die Triagierung sämtlicher laufender Dossiers anhand von einheitlich definierten Kriterien, um Fälle mit Betrugspotenzial rasch der Betrugsbekämpfungs-Fachgruppe der IV-Stellen zur gezielten Überprüfung zuweisen zu können.

Modellvielfalt bei der Betrugsbekämpfung

Im Hinblick auf die Einführung der 5. IV-Revision haben das Bundesamt für Sozialversicherungen und die IV-Stellen sowie weitere Fachleute Leitplanken zur Bekämpfung des Versicherungsbetrugs erarbeitet. Bei deren Umsetzung haben die einzelnen IV-Stellen den nötigen Spielraum um den spezifischen organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragen zu können. So können externe Betrugsbekämpfungsspezialisten fallweise beigezogen werden oder mehrere IV-Stellen können bei der Betrugsbekämpfung zusammen arbeiten. Neu sind zur Sicherstellung von Beweisen auch Observationen möglich.

Strafverfolgung nicht dem Zufall überlassen

Wenn Unstimmigkeiten in den Dossiers einzelner Versicherter vorliegen, kann die IV nun aktiv und gezielt nach begründeten Verdachtsmomenten suchen um anschliessend gegebenenfalls Anzeige bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass eine Strafverfolgung nicht dem Zufall überlassen wird.

Begriffsklärung

Aus einer Vielzahl von Gründen kann es vorkommen, dass Versicherten Leistungen der Invalidenversicherung zukommen, auf welche sie eigentlich keinen Anspruch hätten. Bei diesen „nicht zielkonformen Leistungen“ muss zwischen nicht zustehenden Leistungen (zugesprochen z.B. aufgrund nicht genügend zielgerichteter Abklärungen oder unerwünschter Effekte des Zusammenwirkens von Akteuren) und dem eigentlichen Versicherungsbetrug unterschieden werden. Während bei den nicht zustehenden Leistungen system- oder prozessbedingt fälschlicherweise Leistungen zugesprochen werden, ohne dass die versicherte Person absichtlich darauf hingewirkt hat, liegt beim Versicherungsbetrug eine klare Absicht vor.


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