Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur CO2-Verordnung

Bern, 26.06.2024 - Am 26. Juni 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur CO2-Verordnung eröffnet. Sie legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest und konkretisiert die Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen hat. Die Verordnung regelt unter anderem die neu geschaffene Unterstützung durch den Bund von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie verschiedene Fördermassnahmen für Unternehmen, die klimafreundliche Technologien einsetzen. Die Vernehmlassung dauert bis am 17. Oktober 2024.

Mit dem revidierten CO2-Gesetz soll der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert werden. Die Verminderung erfolgt zu zwei Dritteln mit Massnahmen im Inland. Die CO2-Verordnung legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest und konkretisiert die Massnahmen. Damit wird die erste Etappe in Richtung Netto Null gemäss dem Klima- und Innovationsgesetz umgesetzt. Bis 2030 soll der Ausstoss bei Gebäuden um 50 Prozent, beim Verkehr um 25 Prozent, bei der Industrie um 35 Prozent und in der Landwirtschaft, dem Sektor Abfall (ohne Kehrichtverbrennung) und bei den synthetischen Gasen insgesamt um 25 Prozent sinken.

Anpassung an den Klimawandel wird verstärkt

Mit dem revidierten CO2-Gesetz kann der Bund neu Massnahmen der Kantone, Gemeinden und Unternehmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels finanziell unterstützen. Die CO2-Verordnung regelt die Förderschwerpunkte. Im Vordergrund stehen Projekte für den Schutz vor Hochwasser und den Umgang mit längeren Trockenheitsperioden oder gegen die zunehmende Hitzebelastung.

Massnahmen für die Industrie

Die CO2-Verordnung regelt drei neue Förderinstrumente für die Industrie: Unternehmen im Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) können finanzielle Unterstützung für Massnahmen beantragen, mit denen sie ihren Treibhausgas-Ausstoss wesentlich senken. Ergänzend ist vorgesehen, dass im Einklang mit dem EHS der EU ab 2025 die Menge der kostenlos an die Unternehmen zugeteilten Emissionsrechte jährlich stärker gekürzt wird. Das soll den Rückgang der Emissionen beschleunigen.

Die Verordnung regelt auch die neue Unterstützung für Hersteller von Biogas, das ins Gasnetz gespiesen oder als Treibstoff verwendet werden kann. Unternehmen, die Solarwärme für ihre Warmwassernutzung einsetzen, sollen ebenfalls Unterstützung erhalten. Die Verordnung konkretisiert weiter die Befreiung von Unternehmen von der CO2-Abgabe, wenn sie sich zur Verminderung ihrer Emissionen verpflichten. Diese Möglichkeit steht mit dem revidierten CO2-Gesetz neu allen Unternehmen offen.

Massnahmen im Verkehr

Das revidierte CO2-Gesetz fördert internationale Zugverbindungen wie die Nachtzüge und die Umstellung von Diesel- auf Elektrobusse. Die CO2-Verordnung präzisiert die Förderbedingungen. Die Treibstoffimporteure sind weiterhin verpflichtet, einen Teil des CO2-Ausstosses aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten im In- und Ausland zu kompensieren. Die CO2-Verordnung legt den Anteil fest, der im Inland kompensiert werden muss. Dieser beträgt für die Jahre 2025-2030 mindestens 12 Prozent. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden weitergeführt und auf schwere Nutzfahrzeuge (z.B. Lastwagen) erweitert. Das CO2-Gesetz legt ab 2025 konkrete CO2-Zielwerte in Gramm pro Kilometer fest. Die CO2-Verordnung macht Vorgaben zur Bestimmung des massgebenden CO2-Ausstosses sowie zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe für schwere Nutzfahrzeuge.

Massnahmen in der Luftfahrt

Der Flugverkehr bleibt in das EHS für Luftfahrzeugbetreiber eingebunden. Im Einklang mit dem EU-EHS wird ab 2025 die Menge der zugeteilten Emissionsrechte jährlich stärker gekürzt. Gemäss CO2-Gesetz müssen Anbieter von Flugtreibstoffen und Betreiber von Flugzeugen dem Kerosin neu erneuerbare Flugtreibstoffe beimischen (Beimischpflicht). Dies in Einklang mit der EU. Ergänzend werden Massnahmen gefördert, welche den Treibhausgas-Ausstoss der Luftfahrt reduzieren (z.B. Herstellung erneuerbarer Flugtreibstoffe). Die CO2-Verordnung regelt den Geltungsbereich der Beimischpflicht und die Förderbedingungen.

Massnahmen im Gebäudebereich

Mit dem revidierten CO2-Gesetz werden die Massnahmen im Gebäudebereich weitergeführt, namentlich das Gebäudeprogramm und die CO2-Abgabe. Letztere bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Bevölkerung und Wirtschaft erhalten weiterhin zwei Drittel der Abgabe zurück. Die CO2-Verordnung regelt die im Gesetz beschlossene Förderung der indirekten Nutzung der Geothermie.

Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zur revidierten CO2-Verordnung eröffnet. Sie dauert bis am 17. Oktober 2024.


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