Gesichtetes EAGLE-Fahrzeug in der Ukraine – Ergebnis der Abklärungen

Bern, 21.06.2023 - Der Bundesrat ist am 21. Juni 2023 vom Vorsteher des WBF über das Ergebnis der Abklärungen bezüglich dem in der Ukraine gesichteten EAGLE Fahrzeug informiert worden. Es handelt sich um ein EAGLE I Fahrzeug, welches unter Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung von einem ehemaligen Geschäftsführer eines deutschen Privatunternehmens in die Ukraine exportiert wurde. Als Konsequenz werden Kriegsmaterialausfuhren an den betreffenden Geschäftsführer aufgrund eines hohen Risikos einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger nicht mehr bewilligt.

Ende März 2023 haben diverse Medien über ein in der Ukraine gesichtetes gepanzertes EAGLE-Fahrzeug des Schweizer Unternehmens General Dynamics European Land Systems - Mowag GmbH berichtet. Das SECO hat umgehend Abklärungen eingeleitet, welche am 12. Juni 2023 abgeschlossen werden konnten und folgendes Ergebnis hervorgebracht haben.

In den 1990 Jahren wurden insgesamt 36 EAGLE I Fahrzeuge aus der Schweiz nach Dänemark exportiert. 2013 führte Dänemark 27 der 36 Fahrzeuge mit Zustimmung der Schweiz an ein deutsches Privatunternehmen aus. Letzteres verpflichtete sich in einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung, die 27 EAGLE I Fahrzeuge nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Schweiz an Dritte im Ausland weiterzugeben. Ende 2018 übernahm der ehemalige Geschäftsführer dieses deutschen Unternehmens die 27 Fahrzeuge in sein Eigentum.

Gemäss den Abklärungen mit Deutschland und dem betreffenden Geschäftsführer wurden 11 der insgesamt 27 EAGLE I Fahrzeuge mit Bewilligung der deutschen Exportkontrollbehörden in die Ukraine ausgeführt. Der ehemalige Geschäftsführer hat trotz unterschriebener Nichtwiederausfuhr-Erklärung das SECO nicht um Zustimmung für die Ausfuhr in die Ukraine ersucht, da er aufgrund des demilitarisierten Zustands der Fahrzeuge (Entfernung der gepanzerten Schutzhülle und Fenster) und der Bestätigung dieses Zustands durch das deutsche Bundesministerium für Verteidigung davon ausgegangen sei, dass die Nichtwiederausfuhr-Erklärung nicht mehr von Relevanz sei. Eine Demilitarisierung nach deutschem Recht hat aber keinerlei Einfluss auf die Anwendbarkeit des Kriegsmaterialgesetzes und damit auf die Frage der Gültigkeit der gegenüber der Schweiz eingegangenen Nichtwiederausfuhr-Erklärung, was dem ehemaligen Geschäftsführer durch das SECO mitgeteilt wurde.

Da die Verletzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung durch den ehemaligen Geschäftsführer und nicht durch die deutschen Behörden begangen wurde, haben sich die Konsequenzen folglich ausschliesslich gegen Ersteren zu richten. Das SECO hat deshalb beschlossen, dass Kriegsmaterialausfuhren aus der Schweiz an den fraglichen Geschäftsführer gestützt auf Art. 22a Abs. 2 Bst. d Kriegsmaterialgesetz nicht mehr bewilligt werden, weil man von einem hohen Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger ausgehen muss.  Der Schweizer Zoll wurde angewiesen, allfällige Ausfuhren an den ehemaligen Geschäftsführer zu blockieren.


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