Bundesrat passt drei Verordnungen aus dem Umweltbereich an

Bern, 29.09.2023 - Der Bundesrat hat am 29. September 2023 Anpassungen an der Lärmschutz-Verordnung, der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie der CO2-Verordnung genehmigt. Die revidierten Verordnungen vereinfachen den Lärmschutz beim Einbau von Wärmepumpen, stärken den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und erleichtern den Vollzug bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure.

Mit dem Ersatz von Öl- oder Gasheizungen durch Wärmepumpen kann der Verbrauch von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich deutlich gesenkt werden. Die Zahl der Wärmepumpen hat daher in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Technologie verursacht Lärmemissionen und kann die direkte Nachbarschaft stören. Die Lärmschutz-Verordnung schützt heute schon die Anwohnenden: Beim Einbau und Betrieb von Wärmepumpen müssen Lärmgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip eingehalten werden. Das Vorsorgeprinzip verlangt, dass so weit wie möglich Massnahmen getroffen werden, um die Lärmemissionen gering zu halten.

Mit der vorliegenden Revision der Lärmschutz-Verordnung wird der Umgang mit diesen Vorsorgemassnahmen beim Einbau von Wärmepumpen für Projektierende, Bauherren, Behörden und Gerichte vereinheitlicht und vereinfacht. Die Revision stärkt die Rechtssicherheit und vereinfacht den Wechsel von Öl- und Gasheizungen zu Wärmepumpen. Der Bundesrat setzt damit auch die Motion 22.3388 der Umweltkommission des Nationalrats um.

Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Stärkung der Antennendatenbank

Ebenfalls angepasst wird die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die Datenbank für Mobilfunkanlagen (Antennendatenbank) des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) unterstützt die Kantone bei der Aufsicht über die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen von Mobilfunkantennen. Mit der Verordnungsrevision werden die Datenbank und die damit zusammenhängenden Abläufe rechtlich verankert. Zudem wird in der NISV eine Meldepflicht für Mobilfunkanlagen eingeführt. Inhaber von Mobilfunkanlagen müssen demnach sowohl Daten zum bewilligten als auch zum aktuellen Betrieb einer Anlage – wie zum Beispiel zur Sendeleistung – dem BAKOM melden.

Künftig soll das BAKOM die gemeldeten Daten in der Antennendatenbank erfassen und den Kantonen zur Kontrolle der Anlagen zur Verfügung stellen. Dies ermöglicht unter anderem eine bessere Information der Öffentlichkeit.

CO2-Verordnung: Vereinfachte Umsetzung

Die Schweiz hat sich unter dem Pariser Übereinkommen verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990 zu halbieren. Die Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure, die Zielwerte für Neuwagen und das Emissionshandelssystem sind wichtige bestehende Instrumente zur Erreichung dieser Reduktionsziele.

Mit der Revision der CO2-Verordnung wird der Vollzug bei der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure vereinfacht. So können z.B. Projekte zur Nutzung von Wasserstoff im Mobilitätsbereich und Pflanzenkohle zur Speicherung von CO2 einfacher umgesetzt werden. Zudem werden die bestehenden Zulassungsbedingungen für Validierungs- und Verifizierungsstellen in die Verordnung aufgenommen.

Im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften für Neuwagen wird mit der Revision das bestehende Vollzugssystem vereinfacht und an aktuelle Entwicklungen – wie der Digitalisierung der Prozesse für die Fahrzeugzulassung – angepasst. Des Weiteren umfasst die Revision eine Anpassung des Geltungsbereichs für Occasionsfahrzeuge.

Im Bereich des Emissionshandelssystems wird das bestehende Vollzugssystem an die aktuellen Entwicklungen in der EU angepasst. Dies betrifft hauptsächlich die Luftfahrt, indem die maximale Anzahl zur Verfügung stehender Emissionsrechte (Cap) und deren kostenlose Zuteilung in den Jahren 2024 und 2025 reduziert werden. Zudem wird der Geltungsbereich auf Flüge in die Regionen in äusserster Randlage der EU erweitert.

Der Bundesrat hat die angepassten Verordnungen in seiner Sitzung vom 29. September 2023 verabschiedet.


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