Änderung der Verordnung über internationale Rechtshilfe

Bern, 19.08.2020 - Bei der internationalen Rechtshilfe wird einem Ersuchen eines anderen Staates in der Regel nur entsprochen, wenn dieser Gegenrecht gewährt. Für die effiziente Zusammenarbeit delegiert der Bundesrat nun seine Kompetenz zur Abgabe solcher Gegenrechtserklärungen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Das ist insbesondere im Kampf gegen die internationale Wirtschaftskriminalität von grosser Bedeutung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. August 2020 eine entsprechende Änderung der Rechtshilfeverordnung gutgeheissen und auf den 1. November 2020 in Kraft gesetzt.

Beruht die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und einem anderen Staat nicht auf einem bilateralen oder multilateralen Übereinkommen, so wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Bisher hat das das Bundesamt für Justiz (BJ) jeweils in eigener Kompetenz eine Erklärung über die schweizerische Rechtslage abgegeben. Seit rund zwei Jahren verlangen einige Staaten von der Schweiz eine verbindlichere, formelle Gegenrechtserklärung. Eine solche Zusicherung des Gegenrechts kann gemäss geltendem Recht aber nur der Bundesrat abgeben.

Wichtig im Kampf gegen internationale Wirtschaftskriminalität

Damit künftig eine verbindliche Gegenrechtserklärung abgegeben werden kann, ohne dass es in jedem Einzelfall eines Bundesratsentscheids bedarf, delegiert der Bundesrat diese Kompetenz nun an das zuständige EJPD. Er stellt damit sicher, dass in der Praxis die Rechtshilfe weiterhin effizient und ohne zeitliche Verzögerungen möglich ist. Dies trägt auch dazu bei, dass weiterhin mit möglichst allen Staaten eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen möglich bleibt. Das ist insbesondere im Kampf gegen die internationale Wirtschaftskriminalität von grosser Bedeutung.


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