Schweiz und Fürstentum Liechtenstein passen Mehrwertsteuer-Vereinbarung an

Bern, 04.12.2019 - Mehrwertsteuerkontrollen über schweizerische Steuerpflichtige dürfen künftig auch in Liechtenstein durchgeführt werden und umgekehrt. Zudem können Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung neu mittels Abrufverfahren Zollinformationen einholen. Diese geänderten Bestimmungen treten am 22. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesrat hatte diesen Änderungen an seiner Sitzung vom 20. November 2019 zugestimmt.

Künftig dürfen Mitarbeitende der Eidgenössischen Steuerverwaltung mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen aus der Schweiz auch auf liechtensteinischem Boden kontrollieren und umgekehrt. Bisher kam es vor, dass die Mehrwertsteuer-Kontrolle mangels rechtlicher Grundlage nicht dort vorgenommen werden konnte, wo die steuerpflichtige Person es wünschte, oder wo es aus Sicht der Steuerverwaltung sinnvoll war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Geschäftsbücher bei der Treuhänderin im anderen Vertragsstaat befinden oder wenn das Unternehmen dort eine Betriebsstätte hat.

Die zweite Änderung betrifft die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen. Diese wird sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Bisher tauschten die EZV und die liechtensteinische Steuerverwaltung telefonisch Daten zu liechtensteinischen Steuerpflichtigen aus, sofern dies zur Erfüllung ihres Auftrages notwendig war. Künftig soll der Datenaustausch elektronisch und auf Abruf erfolgen können. Das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz sieht bereits seit dem 1. Januar 2018 vor, dass Mitarbeitende der EZV elektronisch auf bestimmte Daten der liechtensteinischen Steuerverwaltung zugreifen können. Mit der Anpassung der Vereinbarung gilt dies künftig auch umgekehrt.

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden ein gemeinsames MWST-Inland. Dies ist in einem Staatsvertrag und in einer Vereinbarung geregelt. Letztere wird mit diesem Beschluss angepasst.


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