Der Bundesrat sieht keinen Revisionsbedarf beim Allgemeinen Teil des Obligationenrechts

Bern, 31.01.2018 - Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) bewährt sich im Arbeitsalltag gut und gibt trotz seines langen Bestehens Antworten auf die meisten aktuellen rechtlichen Fragestellungen. Der Bundesrat kommt aus diesen Gründen in einem am 31. Januar 2018 verabschiedeten Bericht zum Schluss, dass es zurzeit keinen Handlungsbedarf für eine Gesamtrevision dieses Gesetzestextes gibt.

Der Allgemeine Teil des OR ist weitestgehend noch in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1911 in Kraft. Mit den zwei gleichlautenden Postulaten 13.3217 und 13.3226 ("Für ein modernes Obligationenrecht") wurde der Bundesrat aufgefordert, darüber Bericht zu erstatten, ob er bereit ist, dem Parlament einen Entwurf für einen modernen und benutzerfreundlichen Allgemeinen Teil des OR vorzulegen.

Kein Handlungsbedarf zu erkennen

Der Bundesrat hält in seinem Bericht fest, dass es sich bei der Totalrevision des Allgemeinen Teils des OR um ein äusserst umfangreiches und ambitioniertes Projekt handelt. Dieses würde über Jahre hinweg erhebliche Ressourcen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung und später auch im Parlament binden und sollte daher nur angestossen werden, wenn ein klarer Handlungsbedarf ausgewiesen ist.

Eine Umfrage bei Fachleuten aus der Praxis zeigt allerdings, dass der Allgemeine Teil des OR überwiegend als zufriedenstellend beurteilt wird und sich im Arbeitsalltag gut bewährt. Auch das Bundesgericht und der Schweizerische Anwaltsverband können keinen Handlungsbedarf für eine solche Gesamtrevision erkennen. Für den Bundesrat ist deshalb klar: Der Nutzen einer Totalrevision würde den Aufwand nicht aufwiegen.

Als weiteren gewichtigen Nachteil einer Gesamtrevision sieht der Bundesrat den Verlust an Rechtssicherheit, der mit einer Revision verbunden wäre. Zwar beeinträchtigt jede Gesetzesrevision vorübergehend die Rechtssicherheit. Wenn aber der Nutzen einer Revision nicht ausgewiesen ist, überwiegt mit dem Verlust an Rechtssicherheit ein Nachteil. Aus all diesen Gründen hält der Bundesrat eine Gesamterneuerung des Allgemeinen Teils des OR zurzeit nicht für opportun.


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