Abbau von Handelshemmnissen für Seilbahn-Bauteile

Bern, 26.10.2005 - Seilbahnunternehmen können künftig Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einfacher einsetzen, die bereits in einem Mitgliederstaat der EU geprüft worden sind. Davon sind geringere Kosten für Seilbahnhersteller und -betreiber zu erwarten. Der Bundesrat hat die Seilbahnverordnung entsprechend angepasst. Das hohe Sicherheitsniveau der Seilbahnen in der Schweiz bleibt bestehen.

Die Hersteller und Betreiber von Seilbahnen sind daran interessiert, dass sie Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die der EG-Seilbahnrichtlinie entsprechen, auch in der Schweiz einsetzen können. Dabei handelt es sich beispielsweise um Seile, Laufwerke, Kabinen oder Sessel. Gleiches gilt für EG-Prüfbescheinigungen, mit denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriftskonformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen von Seilbahnen nachgewiesen werden kann. Dem wird mit der Änderung der Seilbahnverordnung Rechnung getragen. Seilbahnunternehmen erhalten damit die Möglichkeit, beim Bau, Umbau und bei der Instandhaltung einer Seilbahn in der Schweiz dieselben Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einzusetzen, welche auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden. Gleichzeitig erhalten sie die Möglichkeit, EG-Prüfbescheinigungen im Rahmen der Erbringung des Sicherheitsnachweises einzusetzen. Beides führt zu einem Abbau technischer Handelshemmnisse. Auch sind Kosteneinsparungen zu erwarten, wenn Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie Prüfbescheinigungen eingesetzt werden können, welche bereits für den Einsatz in Nachbarländern vorhanden sind.

Der Bundesrat hat die Seilbahnverordnung in diesem Sinne revidiert. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Dezember 2005 in Kraft. Die neue Regelung führt bezüglich des Sicherheitsniveaus zu keinerlei Änderungen.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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