Ukraine: Die Schweiz setzt weitere Elemente des 14. Sanktionspakets der EU um

Bern, 16.10.2024 - Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 beschlossen, die meisten Massnahmen des 14. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) zu übernehmen. Die neuen Massnahmen treten am 17. Oktober 2024 in Kraft. Bereits am 8. Juli 2024 wurden 116 natürliche Personen und Organisationen in die Schweizer Sanktionsliste aufgenommen und am 21. August 2024 erste Massnahmen des 14. Sanktionspakets übernommen.

Als Reaktion auf die fortwährende militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und seine destabilisierenden Handlungen, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hat die EU am 24. Juni 2024 ihr 14. Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses hat zum Ziel, die Durchsetzung der bereits ergriffenen Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu bekämpfen sowie Russlands Fähigkeiten zur Kriegsführung durch neue Sanktionsmassnahmen zu schwächen.

Bereits am 8. Juli 2024 hatte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehende Sanktionierung von 116 weiteren natürlichen Personen und Organisationen durch die Schweiz vorgenommen. Somit stehen in der Schweiz derzeit rund 2250 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen auf der Sanktionsliste im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Die Liste ist identisch mit jener der EU. Der Bundesrat hat am 21. August 2024 beschlossen, sich weiteren Massnahmen des 14. Sanktionspakets der EU gegenüber Russland anzuschliessen. Diese betrafen insbesondere die internationale Harmonisierung der Verbote betreffend russische Diamanten. Die verbleibenden Massnahmen wurden einer detaillierten Prüfung unterzogen. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 entschieden, sich den übrigen für die Schweiz relevanten Massnahmen des 14. Sanktionspakets anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken.

Massnahmen im Güterbereich

Durch den vorliegenden Beschluss werden die Exportbeschränkungen für Güter zur Stärkung der Industrie sowie für Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands weiter verschärft. Ausserdem wird die Liste der Entitäten, die strengeren Exportbeschränkungen unterliegen, um 61 Entitäten ergänzt. Rund die Hälfte dieser Entitäten befindet sich in Drittstaaten und steht in Verbindung mit dem russischen Militärkomplex. Der Bundesrat hatte bereits am 31. Januar 2024 beschlossen, dass Unternehmen die Wiederausfuhr nach Russland von bestimmten kritischen Gütern (Common High Priority Items) bei der Ausfuhr nach Drittstaaten vertraglich verbieten müssen. Neu hat er eine analoge Pflicht für die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen eingeführt, damit nach Drittstaaten weitergegebenes industrielles Know-how nicht für die Herstellung von solchen Gütern zum Zwecke der Verwendung in Russland genutzt werden kann. Ausserdem gilt neu ein Kauf- und Importverbot für russisches Helium.

Massnahmen im Finanzbereich

Die Sanktionsmassnahmen im Finanzbereich werden ebenfalls verschärft, indem Banken verboten wird, bestimmte spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (Alternativen zu SWIFT) zu verwenden. Der Bundesrat hat zudem verschiedene Rechtsgrundlagen für Transaktionsverbote geschaffen. Eine davon betrifft Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen anbieten und Transaktionen zur Unterstützung der russischen Rüstungsindustrie ermöglichen. Diese Sanktionsmassnahmen haben zum Ziel, Russlands Geldflüsse zur Finanzierung seiner Rüstungsmaschinerie zu kappen.

Massnahmen im Energiebereich

Der Bundesrat hat mehrere Sanktionsmassnahmen in Bezug auf Flüssigerdgas (LNG) erlassen. Neu ist es verboten, in im Bau befindliche LNG-Projekte in Russland zu investieren oder solche Projekte mit dafür benötigten Gütern zu beliefern. Ab März 2025 wird es zudem verboten sein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Weiterverladung von russischem Flüssigerdgas zu erbringen. Ebenso ist es verboten, russisches LNG über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der EU zu kaufen, einzuführen oder zu transportieren.

Schutz für Schweizer Personen und Unternehmen

Um den Schutz von Schweizer Unternehmen zu erhöhen, hat der Bundesrat eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es diesen ermöglicht, vor Schweizer Gerichten Schadenersatzforderungen gegenüber von Sanktionen betroffenen Unternehmen geltend zu machen, wenn ihnen durch arbiträre Prozesse in Russland oder Drittstaaten Verluste entstanden sind. Dasselbe gilt für Schweizer Personen und Unternehmen, die in Russland unrechtmässig enteignet worden sind.

Die EU hat ausserdem ein Verbot für Ämter für geistiges Eigentum erlassen, neue Anträge auf Einträge von Marken, Patenten, etc. von russischen Personen und Unternehmen anzunehmen. Dies, weil die russische Regierung und russische Gerichte Massnahmen ergriffen haben, um aus Mitgliedstaaten stammenden Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums in Russland unrechtmässig ihren Schutz zu entziehen. Die Situation von Schweizer Unternehmen gestaltet sich dahingehend anders, als dass bislang keine Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums durch Russland an Schweizer Unternehmen verübt worden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat entschieden, diese Massnahme zum Schutz von Schweizer Unternehmen nicht zu übernehmen, die Lage aber weiterhin zu beobachten.

Tochtergesellschaften im Ausland

Die EU hat mit dem 14. Sanktionspaket eine allgemein formulierte Verpflichtung für Wirtschaftsbeteiligte eingeführt, sicherzustellen, dass u.a. ihre Tochtergesellschaften in Drittstaaten die Sanktionsmassnahmen der EU nicht untergraben. Das schweizerische Recht erfasst typischerweise Sachverhalte, die sich im eigenen Hoheitsgebiet verwirklichen. Mögliche Anknüpfungspunkte an die Schweizer Gerichtsbarkeit bestehen aber beispielsweise, wenn durch die Sanktionen verbotene Zahlungen oder Anweisungen von der Schweiz aus getätigt werden. Somit können Handlungen von Schweizer Unternehmen, welche Ihre Tochtergesellschaften zur Umgehung von Sanktionen missbrauchen, strafrechtlich verfolgt werden. Das SECO untersucht zurzeit mehrere Fälle im Zusammenhang mit mutmasslichen Sanktionsverstössen von Schweizer Unternehmen via Tochterunternehmen im Ausland. Die Bundesanwaltschaft hat eines dieser Verfahren übernommen. Die Schweiz hat bereits nach geltendem Sanktionsrecht die Mittel, Sanktionsumgehungen über Tochtergesellschaften zu verfolgen, und tut dies aktiv. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat dieser EU-Bestimmung in der jetzigen Form materiell nicht angeschlossen. Das WBF wird die Situation weiterverfolgen und den Bundesrat im Falle einer veränderten Ausgangslage erneut informieren.

Weitere Massnahmen

Neu wurden zudem 27 Schiffe, die zur Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine beitragen, darunter solche der sogenannten Schattenflotte Russlands, bestimmten Verboten unterstellt. Dabei handelt es sich um Schiffe, die militärisch relevante Güter nach Russland liefern, unter Missachtung internationaler Standards den international koordinierten Oil Price Cap umgehen oder aus der Ukraine geplündertes Getreide transportieren. Es ist unter anderem verboten, solchen Schiffen Dienstleistungen, einschliesslich Finanzdienstleistungen, zu erbringen, sie zu kaufen oder zu betreiben.

Um die Einflussnahme Russlands auf die demokratischen Prozesse in der Schweiz zu begrenzen, hat der Bundesrat ferner beschlossen, politischen Parteien, NGOs und Mediendienstanbietern zu verbieten, Zuwendungen der russischen Regierung anzunehmen. Ausnahmen sind wie in der EU unter anderem für die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vorgesehen.


Adresse für Rückfragen

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Rückfragen Unternehmen: sanctions@seco.admin.ch, 058 464 08 12



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