Abstimmung vom 24. November 2024: Bundesrat und Parlament empfehlen ein Ja zu den mietrechtlichen Vorlagen

Bern, 15.10.2024 - Am 24. November 2024 stimmen die Bürgerinnen und Bürger über zwei mietrechtliche Vorlagen ab. Zum einen geht es um die Untermiete und zum anderen um die Kündigung bei Eigenbedarf.

Die erste Vorlage betrifft die «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)»; die zweite Vorlage betrifft die «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)». Beide Vorlagen gehen auf parlamentarische Initiativen zurück. Das Parlament hat die Gesetzesänderungen beschlossen. Weil dagegen das Referendum ergriffen wurde, kommen sie nun zur Volksabstimmung. Der Bundesrat war ursprünglich der Meinung, dass die Gesetzesanpassungen nicht nötig seien. Nachdem sie vom Parlament beschlossen wurden, vertritt er die Vorlagen, wie sie vom Parlament verabschiedet wurden.

 

Vorlage «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)»

Die erste Vorlage führt zu strengeren Regeln für die Untermiete. Wie heute soll es auch künftig möglich sein, dass Mieterinnen und Mieter ihre Wohnung, ihr Geschäftslokal oder Teile davon anderen Personen untervermieten können. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und die Verbreitung von Vermietungsplattformen im Internet begünstigen jedoch Missbräuche bei der Untermiete. Deshalb sollen dafür klarere Regeln geschaffen werden.

Künftig müssen Mieterinnen und Mieter ein schriftliches Gesuch für die Untermiete stellen, und die Vermieterschaft muss schriftlich zustimmen. Jede Änderung der Untermiete muss ebenfalls mitgeteilt werden. Auch kann die Vermieterschaft künftig die Untermiete untersagen, wenn diese länger als zwei Jahre dauern soll. Zudem steht künftig ausdrücklich im Gesetz, dass das Mietverhältnis wegen einer unzulässigen Untervermietung gekündigt werden kann.

Diese neuen Vorschriften lassen die Untermiete weiterhin zu, sie sollen aber Missbräuche verhindern.

 

Vorlage «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)»

Die zweite mietrechtliche Vorlage hat zum Ziel, dass ein Eigentümer oder eine Eigentümerin die Immobilie einfacher und rascher selbst nutzen kann. Heute kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, wenn dieser «dringend» ist. Künftig würde es reichen, wenn der Eigenbedarf «bedeutend und aktuell» ist.

Die neue Regel spielt in drei Fällen eine Rolle: Beim Kündigungsschutz nach einem Rechtsstreit, bei einer Mieterstreckung, oder wenn jemand eine Immobilie neu erworben hat. In diesen Fällen soll die Eigentümerschaft den Eigenbedarf einfacher geltend machen können.

Mieterinnen und Mieter können sich gegen eine frühzeitige Kündigung, wegen Eigenbedarfs weiterhin wehren. Wenn sie durch eine Kündigung einen finanziellen Schaden erleiden, bleibt der bisherige Vermieter oder die bisherige Vermieterin schadenersatzpflichtig. Auch künftig werden die Gerichte bei einer Kündigung zwischen den Interessen der beiden Mietparteien abwägen müssen – der Eigenbedarf wird jedoch stärker als bisher gewichtet.

 

Bundesrat und Parlament empfehlen die zwei mietrechtlichen Vorlagen zur Annahme.


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