Bundesrat setzt gelockertes Zweitwohnungsgesetz auf 1. Oktober 2024 in Kraft

Bern, 13.09.2024 - Ab dem 1. Oktober 2024 gelten neue Regeln für Wohnungen und Gebäude, die vor der Abstimmung über die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 gebaut wurden. Die Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) geht auf die Parlamentarische Initiative 20.456 von Nationalrat Martin Candinas (Mitte, GR) zurück, der das Parlament im März 2024 zugestimmt hat.

Seit dem 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden. Allerdings gelten für sogenannte altrechtliche Wohnungen besondere Regeln. Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, die vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Sie sind in der Art der Wohnnutzung frei, das heisst, sie dürfen auch als Zweitwohnung verkauft oder vermietet werden, ausser der Kanton sieht strengere Regeln vor. Solche Wohnungen durften bei einem Umbau schon bisher um höchstens dreissig Prozent vergrössert werden, allerdings nur, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Durch die Anpassungen des ZWG dürfen beim Umbau altrechtlicher Wohnungen neu auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden. Neue Regeln gelten zudem für den Abbruch und Wiederaufbau solcher Wohnungen. Neu ist es auch in diesen Fällen zulässig, die Wohnfläche um maximal dreissig Prozent zu erweitern. Zudem ist es auch hier erlaubt, zusätzliche Wohnungen zu schaffen. Altrechtliche Wohnungen dürfen dabei auch mit einer geringfügigen Standortverschiebung wiederaufgebaut werden.

Die Referendumsfrist ist am 4. Juli 2024 abgelaufen, ohne dass ein Referendum ergriffen wurde. Der Bundesrat setzt das angepasste ZWG daher auf den 1. Oktober 2024 in Kraft.


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