Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Verbot der Hamas

Bern, 04.09.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 die Botschaft zum Verbot der Hamas verabschiedet und ans Parlament überwiesen. Das Gesetz verbietet die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln. Sie gelten als terroristische Organisationen. Wer gegen das Verbot verstösst, wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Das «Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen» stärkt die innere Sicherheit der Schweiz und leistet einen Beitrag zur Achtung des Völkerrechts. Es gibt den Schweizer Behörden die notwendigen Instrumente, um gegen allfällige Aktivitäten der Hamas oder die Unterstützung der Organisation in der Schweiz vorzugehen.

  • Das Verbot verringert das Risiko, dass die Hamas und verwandte Organisationen die Schweiz als Rückzugsort nutzen, sowie die Bedrohung durch terroristische Aktivitäten auf schweizerischem Territorium.
  • Mit dem Verbot können die Behörden leichter und effizienter präventiv-polizeiliche Massnahmen wie Einreiseverbote oder Ausweisungen ergreifen.
  • Das Verbot erleichtert die strafrechtliche Beweisführung, weil das Verbot Klarheit und mehr Rechtssicherheit für die Strafverfolgungsbehörden schafft und es ihnen ermöglicht, gezielter gegen Unterstützer der Hamas vorzugehen.
  • Für Finanzintermediäre führt das Verbot zu Rechtssicherheit bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die Meldestelle für Geldwäscherei von fedpol (MROS) kann leichter Informationen mit ausländischen Partnerbehörden über Finanzflüsse mit Verdacht auf Terrorismusfinanzierung austauschen.

 

Das Hamas-Verbot knüpft an das Strafgesetzbuch an

Der Gesetzesentwurf verbietet die Hamas und verwandte Organisationen und Gruppierungen. Er sieht keine eigenständige Strafbestimmung vor, sondern knüpft an das Strafgesetzbuch (StGB) an: Der Artikel 260ter stellt die Beteiligung und Unterstützung krimineller und terroristischer Organisationen unter Strafe. Der Bundesrat verzichtet auf eine eigene Strafbestimmung, weil die Abgrenzung zum bereits bestehenden Artikel 260ter im StGB unklar wäre. Wer sich an der Hamas beteiligt oder sie unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwanzig Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Zuständig für die Strafverfolgung bei Erwachsenen ist die Bundesanwaltschaft.

Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Voraussetzungen für ein Verbot von mit der Hamas verwandten Organisationen in der Botschaft präzisiert. Als «verwandt» gelten terroristische Organisationen oder Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit deren Zielsetzung, Führungspersonen oder Mitteln übereinstimmen. Sie sind nur dann verboten, wenn der Bundesrat die besondere Nähe zur Hamas darlegt. Bevor der Bundesrat mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen verbietet, muss er die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen des Parlaments konsultieren. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein Verbot einer verwandten Organisation oder Gruppierungen zu erheben.

Humanitäre Tätigkeit ist vom Verbot ausgenommen

Das Hamas-Verbot steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Es respektiert die Menschenrechte und stärkt die Achtung des humanitären Völkerrechts. Die humanitäre Hilfe soll weiterhin ohne Strafe möglich sein: Der Artikel 260ter des StGB enthält eine Ausnahmeregelung für humanitäre Dienste. Organisationen und Hilfswerke können ihre Dienste auch in Zukunft erbringen und damit die verwundbarsten und schwächsten Mitglieder der Gesellschaft in Konflikt- und Krisengebieten unterstützen und schützen.

Verbot auf fünf Jahre befristet - Verlängerung durch Parlament möglich

Das Hamas-Verbot hat für betroffene Organisationen, Gruppierungen und Personen weitreichende Konsequenzen. Deshalb ist die Geltungsdauer des Gesetzes auf fünf Jahre befristet. Das Parlament hat die Möglichkeit, es im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu verlängern.


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