Aargauer Waldgesetz: Bundesrat genehmigt die meisten Änderungen

Bern, 04.09.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 die meisten Änderungen des Waldgesetzes des Kantons Aargau genehmigt: Es handelt sich um Bestimmungen zu den grossen Veranstaltungen im Wald, zur forstlichen Planung sowie zur Waldbewirtschaftung. Sie treten somit in Kraft. Die Artikel, die einfache Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald bei nachgewiesenem Bedarf als zonenkonform bezeichnen, erfüllen jedoch die Anforderungen der Bundesgesetzgebung nicht vollständig.

Im November 2023 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau Änderungen des kantonalen Waldgesetzes beschlossen. Gemäss dem Bundes-Waldgesetz bedürfen bestimmte Ausführungsvorschriften der Kantone der Genehmigung des Bundes. Der Vollzug des Waldgesetzes obliegt den Kantonen. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit des kantonalen Erlasses. Daher hat der Bund die Ausführungsvorschriften des neuen Aargauer Waldgesetzes geprüft.

Die Bestimmungen zu den grossen Veranstaltungen im Wald, zur forstlichen Planung sowie zur Waldbewirtschaftung stehen mit dem Bundesrecht in Einklang. Der Bundesrat hat sie deshalb am 4. September 2024 genehmigt. Sie treten somit in Kraft.

Eine Bestimmung hat der Bundesrat jedoch abgelehnt, da sie nicht bundesrechtskonform ist. Sie sieht vor, dass einfache Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald bei nachgewiesenem Bedarf zonenkonform sind. Das Bundesrecht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangen jedoch, dass solche Einrichtungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Raumplanungsgesetz und Waldgesetz bedürfen, da sie nicht zonenkonform sind.

Eine weitere Bestimmung hat der Bundesrat nur unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sie vom Kanton Aargau bundesrechtskonform ausgelegt wird. Die Regelung sieht vor, dass der Kanton Zonen zur Freizeitnutzung im Wald ausscheiden kann. Dies ist rechtlich möglich, und der Bund hat nichts dagegen einzuwenden. Der Kanton beabsichtigt aber, innerhalb dieser Zonen Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung zu erlauben, und zwar gestützt auf eine Baubewilligung für zonenkonforme Bauten. Notwendig ist jedoch ebenfalls eine Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz und dem Waldgesetz für solche Bauten der intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung.


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