Bund soll Sozialhilfe trotz Statuswechsel nur einmal subventionieren

Bern, 14.06.2024 - Erhalten vorläufig aufgenommene Asylsuchende nachträglich den Flüchtlingsstatus, sollen bereits ausgerichtete Subventionen für die Sozialhilfe angerechnet werden. Zudem sollen die Nothilfepauschalen für Personen mit Schutzstatus S auf Verordnungsstufe geregelt werden. An seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu diesen Anpassungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen eröffnet.

Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert, ein menschenwürdiges Leben ist für sie nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Praxis angepasst und gewährt Frauen und Mädchen aus Afghanistan nach einer Einzelfallprüfung seit Juni 2023 in der Regel Asyl. Auch Afghaninnen, die sich schon vor der Praxisänderung als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz befanden, erhalten auf Ersuchen hin den Flüchtlingsstatus zuerkannt.

Für anerkannte Flüchtlinge vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten während maximal fünf Jahren mittels Globalpauschalen. Bei vorläufig Aufgenommenen zahlt der Bund die Pauschale für höchstens sieben Jahre. Wird eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Mehrfachgesuches in einen Flüchtlingsstatus umgewandelt, beginnt nach geltendem Recht die 5-Jahres-Frist für die Abgeltung der Sozialhilfekosten neu zu laufen, unabhängig von den bereits während der vorläufigen Aufnahme ausgerichteten Subventionen.

Zusatzkosten für Bund vermeiden

Nach Ansicht des Bundesrats ist das weder finanziell noch sachlich gerechtfertigt. Er will die Asylverordnung 2 daher so anpassen, dass die vorbestandene Subventionsdauer künftig an die neue Gesamtdauer angerechnet wird. Damit will er vermeiden, dass die Kantone bei einem Statuswechsel für dieselbe Person die Globalpauschale für weitere fünf Jahre erhalten, was für den Bund hohe Zusatzkosten zur Folge hätte.

Die zweite Verordnungsanpassung betrifft die Nothilfepauschalen für Personen mit Schutzstatus S. Diese werden ausgerichtet, wenn das SEM auf ein Schutzgesuch nicht eintritt, dieses ablehnt oder einen bereits gewährten Schutzstatus S widerruft. Diese bereits heute geltende Praxis soll nun in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen verankert werden.

Die Vernehmlassung zur Anpassung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen dauert bis zum 9. Oktober 2024.


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