Bundesrat erachtet eine punktuelle Senkung der Betreibungsgebühren als sinnvoll

Bern, 31.05.2024 - Der Bundesrat ist bereit, im Auftrag des Parlaments eine Revision der Betreibungsgebühren an die Hand zu nehmen. Eine partielle Anpassung hält er für sinnvoll. Zu diesem Schluss kommt er in einem Bericht, den er am 31. Mai 2024 gutgeheissen hat. Mit der Gebührenanpassung soll sichergestellt werden, dass die Betreibungs- und Konkursbehörden ihre Dienstleistungen auch künftig in hoher Qualität anbieten können.

Betreibungsämter dürfen für ihre Tätigkeiten Gebühren verlangen, so sieht es die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vor. Weil bei den Betreibungsämtern rationalisiert und die Effizienz gesteigert wurde, lassen sich mit einem Teil dieser Gebühren Gewinne erwirtschaften. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seinem Postulatsbericht (Postulat 18.3080 Nantermod), den er an der Sitzung vom 31. Mai 2024 gutgeheissen hat.

Folglich entsprechen die geltenden Tarife teilweise nicht mehr dem sog. Kostendeckungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass eine Behörde insgesamt nicht wesentlich mehr einnehmen darf, als ihr Betrieb kostet. Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass die von den Betreibungsämtern erhobenen Gebühren im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung zu hoch sind. Das sog. Äquivalenzprinzip wird somit eingehalten.

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat deshalb als sinnvoll, die Betreibungsgebühren anzupassen und die GebV SchKG zu ändern. Er ist bereit, im Auftrag des Parlaments eine Revision an die Hand zu nehmen. Der Nationalrat hat einer entsprechenden Motion bereits zugestimmt, sie wird demnächst im Ständerat beraten (Motion 20.3067 Nantermod).

Betreibungsgebühren sollen Qualität der Betreibungsämter sicherstellen

Im Hinblick auf die künftige Festsetzung der Betreibungsgebühren hält der Bundesrat in seinem Bericht fest, dass die Gebühren für alle Dienstleistungen einzeln zu überprüfen sind. Bei vielen Dienstleistungen, etwa der Ausstellung von Betreibungsregisterauszügen, dürfte dies zu moderat tieferen Gebühren führen. Umgekehrt könnten bestimmte Dienstleistungen auch teurer werden. Zum Beispiel die Ausfertigung und Zustellung von Zahlungsbefehlen bei kleinen Forderungen oder der Vollzug bei komplizierten Pfändungen.

Insgesamt ist sicherzustellen, dass die Betreibungsämter auch mit den künftigen Gebührenansätzen ihre Aufgabe in einer guten Qualität erfüllen können. Ein Qualitätsverlust wäre sowohl für die Schuldnerinnen und Schuldner als auch für die Gläubigerinnen und Gläubiger mit Nachteilen verbunden. Auch ist der teilweise unterschiedlichen Organisation in den Kantonen Rechnung zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Konkursämter heute teilweise indirekt durch die Gebühreneinnahmen im Betreibungswesen subventioniert werden. Aus diesem Grund ist für das Konkurswesen auch keine Senkung, sondern vielmehr eine Erhöhung der Gebühren in Betracht zu ziehen.

In seinem Bericht hält der Bundesrat schliesslich fest, dass es seiner Ansicht nach richtig ist, die schweizweit einheitliche Gebührenregelung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen beizubehalten. Kantonal unterschiedliche Gebührenansätze wären unübersichtlich und für alle Betroffenen kompliziert.


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