Bund kann sich neu an den Kosten kantonaler Ausreisezentren beteiligen

Bern, 01.05.2024 - Der Bund kann sich neu an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren beteiligen. Diese Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hat das Parlament am 16. Dezember 2022 beschlossen. Die für die Umsetzung notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 verabschiedet. Die Änderungen treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

Der Bund kann sich neu für einen befristeten Zeitraum an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum beteiligen, wenn in einem Schweizer Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist. Die Tagespauschale pro untergebrachte Person beträgt maximal 100 Franken. Der genaue Betrag muss mit dem betroffenen Kanton jeweils vertraglich vereinbart werden. Die Ausführungsbestimmungen waren in der Vernehmlassung grundsätzlich begrüsst worden.

Neuer Zugriff auf Datenbank

Zusätzlich zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des AIG wurden nach der Vernehmlassung neu auch Anpassungen im Anhang 5 der Asylverordnung 3 (AsylV 3) vorgenommen. Damit wird den Leistungserbringern des Rechtsschutzes und der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes ein limitierter Zugriff mit eingeschränkten Leserechten auf das Informationssystem MIDES ermöglicht. Bisher übermittelt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Leistungserbringer notwendigen Informationen mittels Listen, telefonischen Auskünften oder E-Mails. Mit der Anpassung wird die Bearbeitung der Asylgesuche beziehungsweise der Rückkehrprozesse effizienter und garantieren eine bessere Datensicherheit.


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