Bern, 09.11.2005. Opfer von Straftaten in der Schweiz werden weiterhin
Beratung, Entschädigung und Genugtuung erhalten. Die Höhe der Genugtuung wird
jedoch begrenzt. Für Straftaten, die im Ausland begangen worden sind, werden in
Zukunft keine Genugtuung und Entschädigungen mehr bezahlt. Der Bundesrat hat am
Mittwoch die Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes verabschiedet.
Das
1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG) entspricht einem echten Bedürfnis
und hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Mit der Totalrevision werden nun
verschiedene Lücken geschlossen sowie die Struktur des Gesetzes verbessert.
Die
ursprünglich als Ausnahme vorgesehene und nur unvollständig geregelte Genugtuung
hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als die Entschädigung erlangt. Opfer
von Straftaten werden auch in Zukunft eine Genugtuung erhalten, die aber gegen
oben begrenzt ist. Der Bundesrat schlägt vor, den Maximalbetrag für Opfer auf
70'000 Franken und für Angehörige auf 35'000 Franken festzusetzen. Der
Höchstwert für Entschädigungen wird der Teuerung angepasst und soll neu 120'000
Franken betragen.
Beschränkte
Opferhilfe bei Straftaten im Ausland
Die
Gewährung von Leistungen nach einer Tat im Ausland bietet zahlreiche praktische
Probleme. Es ist namentlich oft schwierig, den Sachverhalt abzuklären und zu
entscheiden, ob eine Straftat vorliegt. Deshalb wird künftig auf die
Entschädigung und Genugtuung bei Straftaten im Ausland verzichtet. Die Opfer und
ihre Angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben aber einen Anspruch auf die
Leistungen der Beratungsstellen, die sie frei wählen können.
Längere Fristen
für minderjährige Opfer
Die Frist
für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung wird von zwei
auf fünf Jahre verlängert. Eine spezielle Regelung gilt für minderjährige Opfer
von schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die sexuelle
Integrität. Sie können bis zum 25. Altersjahr ein Begehren
stellen.
Weiter
wird die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen besser von der Entschädigung
abgegrenzt. Diese beiden Massnahmen überschneiden sich heute teilweise. Der
Gesetzesentwurf sieht vor, dass die längerfristige Hilfe so lange gewährt wird,
bis sich der Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen
Folgen der Straftat soweit möglich beseitigt oder ausgeglichen sind. Die
Entschädigung dagegen deckt die medizinischen Heil- und Pflegekosten nach der
Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie den Erwerbsausfall, den
Versorgerschaden und die Bestattungskosten.
Das
geltende Gesetz beruht auf den drei Pfeilern Beratung, finanzielle Leistung und
besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieser Ansatz wird im
revidierten OHG beibehalten. Die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im
Strafverfahren werden jedoch später in die neue Schweizerische
Strafprozessordnung eingefügt.
Weitere
Auskünfte:
Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, Tel.
031 / 322 41 02