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Pressemitteilung

Bundesrat setzt neues Vernehmlassungsrecht in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Mittwoch, 17. August, beschlossen, das Vernehmlassungsgesetz und die totalrevidierte Vernehmlassungsverordnung auf den 1. September 2005 in Kraft zu setzen.

Die Bundesverfassung von 1999 bestimmt in Artikel 147, dass die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme einzuladen sind. Diese Grundsatzbestimmung wird neu in einem eigenständigen Vernehmlassungsgesetz konkretisiert.

Mit Beschluss vom 18. März 2005 haben die Eidgenössischen Räte das neue Vernehmlassungsgesetz verabschiedet. Der Entwurf des Bundesrates wurde als Musterbeispiel eines schlanken Erlasses gewürdigt und entsprechend in seinen Grundzügen unverändert übernommen.

Inskünftig sollen nur noch der Bundesrat oder die parlamentarischen Kommissionen entscheiden können, ob ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird. Klar eingegrenzt werden zudem die Gegenstände des Vernehmlassungsverfahrens, wobei hier ein Verzicht auf Vernehmlassungen zu Expertenvorlagen verankert wurde. Zu Diskussionen Anlass gab der vom Bundesrat vorgeschlagene massvoll erweiterte Kreis der ständigen Vernehmlassungsadressaten. Die Eidgenössischen Räte einigten sich schliesslich darauf, neben den Kantonen und Parteien auch die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft in die Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten aufzunehmen. Bei den Kantonen ist zudem ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen durchzuführen, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind. Damit konnte dem föderalistischen Anliegen Rechnung getragen werden.

Um die Vernehmlassungsadressaten von einer zeitlichen Häufung zahlreicher Vernehmlassungsverfahren zu entlasten und die Qualität bei allen Vernehmlassungen des Bundes einheitlich zu gewährleisten, ist die Bundeskanzlei neu gesetzlich dazu verpflichtet, die Verfahren zu koordinieren. Dieser Koordinationsauftrag umfasst nicht zuletzt die Gewährleistung, dass die verschärften Regelungen bezüglich Form und Frist beachtet werden: Fristverkürzungen zur Einreichung von Stellungnahmen sowie konferenzielle Vernehmlassungen sind nur noch ausnahmsweise und bei Dringlichkeit zulässig.

Klar geregelt ist mit dem neuen Gesetz schliesslich auch der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Vernehmlassungsverfahrens während der verschiedenen Phasen des Verfahrens.

Die gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft tretende Vernehmlassungsverordnung nimmt die Eckpfeiler des Gesetzes auf und setzt sie praxisnah um. Die Regelung der Grundzüge jeder Phase des Verfahrens – Planung, Eröffnung, Durchführung und weiteres Vorgehen – zielt auf Einheitlichkeit. Damit wird dem Postulat der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit Rechnung getragen.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

Bern, 17. August 2005

Für Rückfragen:

Thomas Sägesser, Bundeskanzlei, Sektion Recht

Tel. 031 / 322 41 51