Bundesrat setzt neues Vernehmlassungsrecht in
Kraft
Der Bundesrat hat
in seiner Sitzung vom Mittwoch, 17. August, beschlossen, das
Vernehmlassungsgesetz und die totalrevidierte Vernehmlassungsverordnung auf den
1. September 2005 in Kraft zu setzen.
Die Bundesverfassung von
1999 bestimmt in Artikel 147, dass die Kantone, die politischen Parteien und die
interessierten Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer
Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen
zur Stellungnahme einzuladen sind. Diese Grundsatzbestimmung wird neu in einem
eigenständigen Vernehmlassungsgesetz konkretisiert.
Mit
Beschluss vom 18. März 2005 haben die Eidgenössischen Räte das neue
Vernehmlassungsgesetz verabschiedet. Der Entwurf des Bundesrates wurde als
Musterbeispiel eines schlanken Erlasses gewürdigt und entsprechend in seinen
Grundzügen unverändert übernommen.
Inskünftig sollen nur noch der
Bundesrat oder die parlamentarischen Kommissionen entscheiden können, ob ein
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird. Klar eingegrenzt werden zudem die
Gegenstände des Vernehmlassungsverfahrens, wobei hier ein Verzicht auf
Vernehmlassungen zu Expertenvorlagen verankert wurde. Zu Diskussionen Anlass gab
der vom Bundesrat vorgeschlagene massvoll erweiterte Kreis der ständigen
Vernehmlassungsadressaten. Die Eidgenössischen Räte einigten sich schliesslich
darauf, neben den Kantonen und Parteien auch die Dachverbände der Gemeinden,
Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft in die Liste der ständigen
Vernehmlassungsadressaten aufzunehmen. Bei den Kantonen ist zudem ein
Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen durchzuführen, wenn sie in
erheblichem Mass betroffen sind. Damit konnte dem föderalistischen Anliegen
Rechnung getragen werden.
Um die Vernehmlassungsadressaten
von einer zeitlichen Häufung zahlreicher Vernehmlassungsverfahren zu entlasten
und die Qualität bei allen Vernehmlassungen des Bundes einheitlich zu
gewährleisten, ist die Bundeskanzlei neu gesetzlich dazu verpflichtet, die
Verfahren zu koordinieren. Dieser Koordinationsauftrag umfasst nicht zuletzt die
Gewährleistung, dass die verschärften Regelungen bezüglich Form und Frist
beachtet werden: Fristverkürzungen zur Einreichung von Stellungnahmen sowie
konferenzielle Vernehmlassungen sind nur noch ausnahmsweise und bei
Dringlichkeit zulässig.
Klar geregelt ist mit dem neuen
Gesetz schliesslich auch der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Vernehmlassungsverfahrens während der verschiedenen Phasen des Verfahrens.
Die gleichzeitig mit dem Gesetz
in Kraft tretende Vernehmlassungsverordnung nimmt die Eckpfeiler des Gesetzes
auf und setzt sie praxisnah um. Die Regelung der Grundzüge jeder Phase des
Verfahrens – Planung, Eröffnung, Durchführung und weiteres Vorgehen – zielt auf
Einheitlichkeit. Damit wird dem Postulat der Transparenz und der
Bürgerfreundlichkeit Rechnung getragen.
SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Information und Kommunikation
Bern, 17. August 2005
Für
Rückfragen:
Thomas Sägesser,
Bundeskanzlei, Sektion Recht
Tel. 031 / 322 41
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