Bundesrat trifft Grundsatzentscheid
Bern,
03.12. 2004.
Die Aufsicht über
die Bundesanwaltschaft soll beim Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vereinigt werden. Denn die Aufteilung der
Verantwortung auf das EJPD für den administrativen Bereich und auf das
Bundesstrafgericht für den fachlichen Bereich kann eine wirksame und kohärente
Aufsicht nicht sicherstellen. Der Bundesrat hat am Freitag
diesen Grundentscheid getroffen und das EJPD beauftragt, die erforderlichen
Gesetzesänderungen an die Hand zu nehmen.
Der
Bundesrat erachtet die Teilung der Aufsicht in einen administrativen und in
einen fachlichen Bereich sowie die Zuweisung dieser Bereiche an zwei
verschiedene Behörden als problematisch. Es bestehen Unklarheiten bei der
Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem
EJPD.
Nur
beschränkte Aufsichtsmöglichkeiten
Das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hat nur beschränkte Möglichkeiten, seine
fachliche Aufsicht auszuüben. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
der Bundesanwaltschaft und hat weitgehende Einsichtsrechte. Stellt das
Bundesstrafgericht Mängel fest, kann es jedoch kaum unmittelbar organisatorische
oder disziplinarische Massnahmen anordnen, da die administrative Aufsicht beim
Bundesrat liegt. Das EJPD übt die administrative Aufsicht im Auftrag des
Bundesrates aus. Das Departement hat seinerseits bisher nur beschränkte
Möglichkeiten, den finanziellen, personellen und sachlichen Ressourcenbedarf der
Bundesanwaltschaft anhand einer Einsichtnahme in die Geschäftsabwicklung zu
überprüfen.
Wirksame Aufsicht
Um eine wirksame und kohärente
Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu gewährleisten und um Führungskonflikte
zu vermeiden,
soll die administrative und fachliche Aufsicht beim EJPD zusammengefasst werden.
Als einzige Aufsichtsbehörde kann sich das EJPD so einen vollständigen Überblick
über die Geschäftsabwicklung und die benötigten Ressourcen der
Bundesanwaltschaft verschaffen und soweit erforderlich die aufsichtsrechtlichen
Massnahmen treffen. Der Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten der Aufsicht
der Bundesanwaltschaft geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die
Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse beim EJPD die vorteilhafteste Lösung
darstellt.
Unabhängigkeit der Strafverfolgung
gewährleisten
Eine klare gesetzliche Umschreibung
der Aufsichtsbefugnisse und eine Beschränkung der Weisungsbefugnisse sollen die
fachliche Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft gewährleisten und Eingriffe in
Strafverfahren verhindern. Bei der Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse des EJPD
müssen die Gesetzmässigkeit und Unabhängigkeit der Strafverfolgung
berücksichtigt werden. Die aufsichtsrechtliche Unterstellung der
Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium ist das in Westeuropa
vorherrschende Modell.
Die neue Regelung der Aufsicht über
die Bundesanwaltschaft erfordert Änderungen des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege und des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht. Der
Bundesrat hat das EJPD beauftragt, bis nächsten Frühling eine
vernehmlassungsreife Vorlage auszuarbeiten.
Die
Bundesanwaltschaft stand bis zum Inkrafttreten der Effizienzvorlage am 1. Januar
2002 unter der Aufsicht des Bundesrats bzw. des EJPD. Ab diesem Datum wurde der
Bundesanwalt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Anklagekammer des
Bundesgerichts unterstellt, während die administrative Aufsicht beim EJPD blieb.
Am 1. April 2004 übernahm die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die
Funktionen der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts.
Weitere
Auskünfte:
Vizedirektor
Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 02