Die Höchstzahlen für
die Zulassung von Erwerbstätigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sind für die
Kontingentsperiode vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 freigegebenen
worden. Es handelt sich dabei erneut um 4'000 Bewilligungen für erstmalige
Jahresaufenthalter und 5'000 Bewilligungen für Kurzaufenthalter. Je die Hälfte
dieser Kontingente wird nach einem festen Schlüssel unter den Kantonen
aufgeteilt. Die andere Hälfte der Kontingente wird durch das Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) den Kantonen nach Bedarf
zugeteilt. Dadurch können die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz im
Ausgleich unter den Kantonen besser berücksichtigt werden.
Zusatzkontingente für
Arbeitskräfte aus den neuen EU-Ländern
Der Bundesrat hat
ferner für die Zeit ab Unterzeichnung des Protokolls über die Ausdehnung des
Freizügigkeitsabkommens zusätzliche Kontingente freigegeben. Die Unterzeichnung
wird voraussichtlich im Laufe des Monats November stattfinden. Für die höchstens
700 Jahres- und 2'500 Kurzaufenthalterkontingente gelten die Grundsätze der
Begrenzungsverordnung (BVO). Insbesondere sind also die orts- und berufsüblichen
Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Rekrutierungsvorrang für Inländer zu
überprüfen. Bis das erweiterte Freizügigkeitsabkommen mit den neuen EU-Ländern
in Kraft tritt (frühestens am 1. Juni 2005) bleibt zudem die Zulassung für
Jahres- und Kurzaufenthalter auf qualifizierte Arbeitskräfte
beschränkt.
Auch Hilfskräfte als
Kurzaufenthalter für Bereiche der Landwirtschaft
Für Branchen mit
ausgewiesenem Bedarf (insbesondere Bereiche der Landwirtschaft) können nach
Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen auch Hilfskräfte aus den neuen
EU-Ländern als Kurzaufenthalter bewilligt werden. In diesen Fällen ist auch bei
Aufenthalten von bis zu vier Monaten eine kontingentspflichtige
Kurzaufenthaltsbewilligung erforderlich,.
Hinweis: Die
Begrenzungsverordnung finden Sie unter www.ejpd.admin.ch.
Weitere
Auskünfte:
Kurt Rohner,
Arbeitskräfte und Einwanderung, IMES,Tel. 031 322 28 88/99