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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ergänzungs- und Änderungsanträge für den Zweitrat

 

 

Nach einer Aussprache mit einer Grosszahl der Kantone über die bestehenden Probleme im Asylbereich, insbesondere beim Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) den Bundesrat und die Öffentlichkeit über mögliche Ergänzungs- und Änderungsanträge für weitere Massnahmen im Asylbereich informiert.   Über diese Anträge wurde im Monat Juli eine informelle Konsultation durchgeführt.

Den im Rahmen der Konsultation geäusserten Bedenken wurde so weit wie möglich Rechnung getragen, ohne die Stossrichtung und die Zielsetzung zu ändern. Der Bundesrat hat beschlossen, der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes folgende Ergänzungs- und Änderungsanträge zu unterbreiten.

Zwangsmassnahmen

Die Maximaldauer der Ausschaffungshaft soll von heute 9 Monaten auf 18 Monate verlängert werden. Für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren beträgt die Haftdauer höchstens zwölf Monate.

 

Die Anordnung von Ein- und Ausgrenzung ist nach geltender Rechtslage nur dann möglich, wenn ein Verstoss oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt (Art. 13e ANAG). Bei Personen, die einen rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid haben und welche die Frist zur Ausreise unbenutzt haben verstreichen lassen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Ein- und Ausgrenzungen oft nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich der Ein- und Ausgrenzung soll entsprechend erweitert werden.

 

Die Einführung einer kurzfristigen Festhaltung, insbesondere für die Zuführung von Asylsuchenden zu Identitäts- und Nationalitätsabklärungen bzw. für die Vorführung zu diplomatischen Vertretungen, soll auf Stufe Bundesrecht geregelt werden.

 

Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Die Papierabgabe soll durch Ergänzung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen verbessert werden, indem u. a. höhere Anforderungen an die Vollzugstauglichkeit der abzugebenden Papiere und an den Beweismassstab gestellt werden. Beispielsweise sollen Dokumente wie Geburtsurkunden oder Fahrausweise nicht mehr ausreichen, damit auf das Asylgesuch materiell eingetreten wird, da solche Dokumente nicht für die Rückreise genügen und leicht gefälscht werden können. Liegen jedoch entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe der Papiere vor oder kann die Flüchtlingseigenschaft bereits auf Grund der Anhörung festgestellt werden oder ergibt sich, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig sind, so soll das Gesuch materiell behandelt werden.

 

Bei Wiedererwägungsgesuchen vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) soll neu eine Verfahrensgebühr erhoben werden können.

 

Durch die Erweiterung der Datenbekanntgabe mit Angaben über strafrechtliche Verfahren in der Schweiz im Rahmen des Vollzugs von Aus- und Wegweisungen soll die Rückkehrmöglichkeit von abgewiesenen Asylsuchenden verbessert werden. Diese Erweiterung sieht vor, dass den ausländischen Behörden für den Vollzug einer Wegweisung Angaben über strafrechtliche Verfahren gemacht werden können,wenn dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist. Durch eine Datenbekanntgabe darf die betroffene Person jedoch nicht gefährdet werden.

 

Auch sind Massnahmen zur Beschleunigung der Behandlung von Beschwerden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vorgesehen: So sollen bei offensichtlich begründeten oder unbegründeten Asylgesuchen neu anstelle des Dreiergremiums zwei Richter  entscheiden. Dabei ist Einstimmigkeit erforderlich. Sind sich die beiden Richter nicht einig, so kommt die ordentliche Besetzung zum Zug, d. h. es muss ein dritter Richter beigezogen werden.

 

Zurzeit kann nur bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf den Schriftenwechsel verzichtet werden. In allen anderen Ver­fahren ist er zwingend durchzuführen. Wird die Durchführung des Schriftenwechsels nur fakultativ vorgesehen, können künftig auch andere Beschwerden - z. B. offensichtlich begründete Beschwerden - schneller erledigt werden. Der Verzicht auf den Schriftenwechsel soll insbesondere dann möglich sein, wenn die Aktenlage keine Fragen offen lässt und aufgrund der Akten ein Entscheid gefällt werden kann.

 

Sozialpolitische und finanzrelevante Massnahmen

Der seit dem 1. April 2004 geltende Sozialhilfestopp soll neu nicht nur auf Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid sondern auf alle materiellen negativen Asylentscheide ausgedehnt werden. Dies gilt nur für neue Gesuche, welche nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen über die zusätzlichen Massnahmen eingereicht werden. Für frühere Fälle ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

 

Schlussfolgerungen

Die Ergänzungs- und Änderungsanträge erhöhen den Handlungsspielraum der Behörden, um die verfügten Wegweisungen einfacher und effizienter vollziehen zu können (Zwangsmassnahmen). Ähnliche Massnahmen, die zum Teil über diese Vorschläge hinausgehen, wurden auch in anderen europäischen Staaten (z.B. Deutschland, Niederlande und Dänemark) eingeführt und erwiesen sich als durchaus wirkungsvoll. Die Ergänzungs- und Änderungsanträge (insb. der Übergang von der Sozialhilfe zur Nothilfe und der angepasste Nichteintretenstatbestand) werden die Attraktivität der Schweiz als Asylland verringern, so dass mit weniger Asylsuchenden, die des Schutzes unseres Landes nicht wirklich bedürfen, zu rechnen ist. Für verfolgte Personen steht die Schweiz weiterhin offen. Sie haben von diesen Massnahmen nichts zu befürchten.

Durch die kürzere Anwesenheitsdauer von Asylsuchenden (z.B. infolge der vorgesehenen Verfahrensbeschleunigung) und dem zu erwartenden Rückgang der Asylgesuchszahlen werden sich auch die Sozial- und Nothilfekosten verringern, was zu erheblichen Einsparungen führen wird. Flüchtlinge sind von den zusätzlichen Massnahmen nicht betroffen und erhalten weiterhin den notwendigen Schutz der Schweiz.

Nicht zuletzt wird mit den Ergänzungs- und Änderungsanträgen den ernst zu nehmenden Anliegen der Kantone Rechnung getragen und sich die Stimmung auch in der Bevölkerung zum Thema Asyl merklich verbessern.

 

Weitere Auskünfte:

Brigitte Hauser-Süess, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 93 50