Berufliche Vorsorge: erhöhte Transparenz dank der Revision
Medienmitteilung
Bern, den 24. März 2004
Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Etappen
umzusetzen. Die erste Etappe der Revision tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Sie beinhaltet Massnahmen zu Gunsten einer grösseren Transparenz in Bezug
auf die Führung der Vorsorgeeinrichtungen und auf die paritätische
Verwaltung.
Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Schritten in
Kraft zu setzen. Er entspricht somit dem Willen des Parlaments, das eine
rasche Umsetzung der 1. BVG-Revision verlangt hatte, v. a. damit die
Versicherten wieder Vertrauen fassen. Aus diesem Grund sollen die Massnahmen
bezüglich grösserer Transparenz bereits auf 1. April 2004 in Kraft treten,
die Umsetzung der beiden nächsten Etappen ist für 2005 und 2006 vorgesehen.
Erste Etappe: Mehr Transparenz
Die Transparenz soll mit folgenden Massnahmen erhöht werden:
· Verstärkung der paritätischen Verwaltung bei den
Sammeleinrichtungen und Verbesserung der Ausbildung von
Versichertenvertretern im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen. Die
Vorsorgeeinrichtungen werden dazu verpflichtet, Weiterbildungskurse
anzubieten.
· Vereinheitlichung der Normen der Rechnungsführung unter Anwendung
der Empfehlungen SWISS GAAP RPC 26.
· Verpflichtung für die Versicherer, eine separate Rechnung für die
von ihnen betriebenen Sammelstiftungen zu führen. Diese Massnahme erlaubt
eine klare Trennung der Guthaben der beruflichen Vorsorge und der anderen
Versicherungsgeschäfte.
· Informationspflicht der Versicherer gegenüber den
Sammelstiftungen, die ihrerseits in der Lage sind, den Versicherten Auskunft
über die Berechnung der Beiträge, die Überschussbeteiligung und die
Versicherungsleistungen zu geben.
· Für den Fall einer Auflösung von Versicherungsverträgen zwischen
Versicherern und den Vorsorgestiftungen gibt es Bestimmungen, die den
Interessen der Versicherten und ihren Vorsorgeguthaben besser Rechnung
tragen.
Die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2) wurden entsprechend geändert und werden auch
am 1. April 2004 in Kraft treten. Die Pensionskassen haben bis Ende 2004
Zeit, ihre Reglemente und Infrastrukturen an die neuen gesetzlichen
Anforderungen anzupassen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
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Auskünfte: Tel. 031 322 90 61
Jürg Brechbühl, Vizedirektor
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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Erika Schnyder
Leiterin Bereich Rechtsfragen Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung
Gesetzestexte unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/6653.pdf
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bsv.admin.ch