Die Wirkung des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung soll verbessert werden
medienmitteilung
Die Wirkung des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung
soll verbessert werden
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sollen viel
zielgerichteter erhalten und aufgewertet werden. Trotz Verbesserungen in den
vergangenen Jahren sind die Landschaften nach wie vor einem hohen Siedlungs-
und Bewirtschaftungsdruck ausgesetzt. In seiner heute veröffentlichten
Antwort begrüsst der Bundesrat die Mehrheit der Empfehlungen der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) und ordnet ihre
Umsetzung an.
Auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen
Verwaltungskontrolle hat die GPK-N im vergangenen September fünf
Empfehlungen zur Stärkung des Bundesinventars der Landschaften von
nationaler Bedeutung (BLN) und zur Verbesserung seiner Wirkungen formuliert.
Der Bundesrat ist diesen Empfehlungen mehrheitlich gefolgt und hat folgende
Beschlüsse gefasst:
· Rund 25 Jahre nach der Errichtung des BLN sind dessen Schutz- und
Aufwertungsziele zu präzisieren. Für die 162 Objekte des Inventars sind
Zustandsbeschreibungen zu erstellen, um in Zusammenarbeit mit den Behörden
und der Bevölkerung der jeweiligen Region klare Zielanforderungen zu
formulieren.
· Das BLN muss besser in den anderen raumwirksamen Politikbereichen
des Bundes verankert werden (siehe Kasten).
· Der Bekanntheitsgrad des Inventars sowie die Akzeptanz der
Umsetzung seiner Schutz- und Aufwertungsziele bei der lokalen Bevölkerung
sind durch geeignete Informationsmassnahmen zu stärken. Zudem sollte die
Einbindung der Bevölkerung bei der Festlegung der Ziele dazu beitragen, das
BLN auf lokaler Ebene besser zu verankern.
· Die Synergien zwischen dem Schutz und der Nutzung von Landschaften
sind ebenfalls deutlicher aufzuzeigen und zu fördern.
· Die Instrumente zur Erfolgskontrolle der Zielumsetzung innerhalb
der BLN-Objekte sind auszubauen.
Hingegen lehnt der Bundesrat den Vorschlag ab, sämtliche Entscheide im
Zusammenhang mit BLN-Objekten bei einer einzigen Behörde zu konzentrieren.
Eine solche Konzentration, die bei den Vorarbeiten für das Bundesgesetz über
die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren verworfen wurde,
würde nicht nur eine Zusammenfassung sämtlicher Spezialistinnen und
Spezialisten in einer einzigen Bundesbehörde, sondern auch die Schaffung
zusätzlicher Stellen erfordern.
Die Umsetzung der Empfehlungen durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) wird 2004 beginnen und auf Grund des Entlastungsprogramms
für den Bundeshaushalt über mehrere Jahre gestaffelt erfolgen.
Bern, 15. Dezember 2003
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Willy Geiger, Vizedirektor des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL), Tel. 079 687 11 67
Bruno Walder, Chef der Sektion Landschaft und Planung - «Landschaftskonzept
Schweiz», Tel. 079 312 92 59
Beilagen:
Antwort des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates
Bericht der GPK-N «Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)»
BLN: Wo die Schweiz am schönsten ist
162 grössere Natur- und Kulturlandschaften wie auch monumentale
Einzelobjekte umfasst das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
von nationaler Bedeutung (BLN). Es handelt sich dabei um einzigartige
Landschaftsobjekte (z.B. das Matterhorn), Typlandschaften (z.B. das Val de
Bagnes) und einmalige Naturdenkmäler (z.B. Findlinge). Diese Objekte von
ausserordentlichem Wert und besonderer Schönheit bedecken zusammen knapp
ein Fünftel der Fläche der Schweiz.
Die Aufnahme eines Objektes in das BLN bedeutet, dass dieses die
ungeschmälerte Erhaltung beziehungsweise den grösstmöglichen Schutz in
besonderem Masse verdient. Das BLN ist für die Bundesbehörden verbindlich
und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen. Zu den
Aufgabenbereichen des Bundes gehören unter anderem Bauten und Anlagen für
Bundesstellen (z.B. militärische Einrichtungen), die Vergabe von
Konzessionen und Bewilligungen (z.B. für den Bau von Seilbahnen und
Hochspannungsleitungen) und die Gewährung von Bundesbeiträgen (z.B. für
den Strassenbau oder für Meliorationen). Wird durch eine Bundesaufgabe ein
BLN-Objekt in seinem Wert beeinträchtigt, so ist die betreffende
Bundesstelle verpflichtet, bei der Eidgenössischen Natur- und
Heimatschutzkommission (ENHK) die Ausarbeitung eines Expertenberichtes zu
verlangen.
Abgesehen von den Auflagen bei Bundesaufgaben hat das BLN keine rechtlichen
Auswirkungen auf die Eigentümer. Auch für die Kantone gelten keine
zwingenden Auflagen - ausser jene im Zusammenhang mit der Erfüllung von
Bundesaufgaben. In allen anderen Bereichen, beispielsweise bei der
Ausarbeitung der Richt- und Nutzungsplanung, müssen die Kantone die Anliegen
des BLN lediglich berücksichtigen.
Auf diesen grossen Widerspruch zwischen den sehr hoch gesteckten
Schutzzielen des BLN-Inventars und dem schwachen Instrumentarium zur
Umsetzung dieser Ziele weist die GPK-N besonders hin. Obwohl die meisten
Eingriffe in der Landschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene erfolgen,
weist das BLN auf diesen Ebenen eine unklare Verbindlichkeit auf.