Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Landwirtschaft: Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen

Landwirtschaft: Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen

Landwirte, die wegen der Trockenheit ihre Tierbestände um 10 Prozent
oder mehr reduzieren mussten, erhalten den dadurch entstehenden Verlust
an Direktzahlungen nach Abzug eines Selbstbehaltes ausgeglichen. Der
Bundesrat hat heute die entsprechende Verordnung verabschiedet und auf
den 15. November 2003 in Kraft gesetzt. Die Trockenheitsverordnung ist
auch Rechtsgrundlage für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen.

Wenn Landwirte wegen der Trockenheit Raufutter verzehrende Nutztiere
(RGVE) verkaufen mussten, sinkt der für die Höhe der Direktzahlungen
massgebende Tierbestand. Die Bewirtschafter können dadurch im kommenden
Jahr wesentliche Beitragsverluste erleiden. Um diese negative
Entwicklung möglichst zu verhindern, hat der Bundesrat jetzt in der
Trockenheitsverordnung festgelegt, dass die Kantone auf Gesuch hin die
RGVE-bezogenen Beiträge gestützt auf die Tierzahlen des Jahres 2003
ausrichten. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
Der Tierbestand wurde auf Grund der Trockenheit und dem damit
verbundenen Mangel an Raufutter um 10 Prozent oder mehr, mindestens
aber um 2 RGVE reduziert, und die Betriebsverhältnisse haben sich im
2004 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Voraussetzung
ist auch, dass die Direktzahlungen nicht aufgrund des Einkommens oder
des Vermögens gekürzt oder verweigert werden.
Weil die Landwirtschaft naturgemäss einem Witterungsrisiko ausgesetzt
ist, wird nicht der gesamte Betrag des Vorjahres ausgerichtet. Die
Landwirte haben einen Selbstbehalt von10 Prozent, maximal 2000 Franken,
zu tragen.
Betriebe, die als Folge der Trockenheit wesentliche Ernteausfälle oder
trockenheitsbedingte Zusatzkosten in der Höhe von total mindestens
10'000 Franken belegen, können nach der Trockenheitsverordnung beim
Kanton ein Gesuch um ein Betriebshilfedarlehen einreichen. Bei
Ernteausfällen sind die normalen Ernteschwankungen ausgeschlossen. Als
Zusatzkosten werden insbesondere ausserordentliche Futterzukäufe,
Futtergelder und Wasserkosten berücksichtigt.
Die im Rahmen der Verordnung beschlossenen Massnahmen haben keine
Mehrausgaben gegenüber dem Budget für die Jahre 2003 und 2004 zur
Folge.

Bundesamt für Landwirtschaft,
 Sektion Allgemeine Direktzahlungen,
 Daniel Meyer,
 Tel. 323 53 34