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Botschaft zum Währungshilfegesetz verabschiedet


MEDIENMITTEILUNG

Botschaft zum Währungshilfegesetz verabschiedet

21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz
über die internationale Währungshilfe (WHG) verabschiedet. Kernanliegen der
Vorlage ist die Schaffung einer klaren und umfassenden gesetzlichen
Grundlage für die Finanzierungsverpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen
der internationalen Währungszusammenarbeit eingeht.

Als offene, exportorientierte Volkswirtschaft mit einem eng mit dem Ausland
verflochtenen Finanzplatz ist die Schweiz auf ein stabiles internationales
Finanz- und Währungssystem angewiesen. Mit der Beteiligung an international
koordinierten Währungshilfemassnahmen nimmt die Schweiz ihre Verantwortung
wahr, einen Beitrag zur Stabilität des Systems zu leisten. Die Währungshilfe
des Bundes lässt sich in der Praxis in drei Hauptkategorien einteilen. Zum
einen nimmt die Schweiz an Finanzhilfen zur Behebung ernsthafter Störungen
der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen teil, wie dies zum
Beispiel Ende 1998 der Fall war, als sich die Schweiz mit einem Kredit über
345 Mio. Franken an einem Hilfspaket für Brasilien beteiligte. Zum anderen
unterstützt die Schweiz die Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds
(IWF) zur Finanzierung von zinsvergünstigten Krediten an einkommensschwache
Länder, beispielsweise durch Beiträge an den Fonds der Armutsbekämpfungs-
und Wachstumsfazilität. Schliesslich gewährt der Bund Kredite an Länder, mit
denen er besonders eng zusammenarbeitet (z.B. Mitglieder der schweizerischen
Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank). Ende 2000 hat die Schweiz zum
Beispiel der Bundesrepublik Jugoslawien dank einem Überbrückungskredit von
110 Mio. Franken den Beitritt zum IWF und zur Schweizer Stimmrechtsgruppe
ermöglichen können.

Der Bundesrat beabsichtigt, diese drei Kategorien der Währungshilfe auf eine
einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen. Die geltende Regelung, der
Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen
Währungsmassnahmen vom 20. März 1975 (sog. Währungshilfebeschluss), sieht
nur bei ernsthaften Störungen der Währungsbeziehungen die Mitwirkung an
internationalen Stützungsaktionen vor. Aktionen der anderen beiden
Kategorien mussten bisher zum Teil direkt auf Artikel 54 der
Bundesverfassung abgestützt werden, welcher die Kompetenz des Bundes in
auswärtigen Angelegenheiten umschreibt.

Die Botschaft geht nun an die Eidgenössischen Räte. Mit einer Inkraftsetzung
des Gesetzes ist nicht vor Mitte 2004 zu rechnen.

Auskunft: Giorgio Dhima, Sektion IWF und internationale Finanzierungsfragen,
Tel.: 031 322 60 48

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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