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MWST: Keine Sonderbehandlung für die Emmaus-Gemeinschaft Genf


MEDIENMITTEILUNG

MWST: Keine Sonderbehandlung für die Emmaus-Gemeinschaft Genf

04. Mär 2003 (EFD) Die rechtmässig geschuldeten Mehrwertsteuern (MWST)
können weder durch Nichterhebung der ausstehenden Steuerbeträge noch durch
Rückzahlung der bereits bezahlten Steuern vermieden werden. Ein solches
Vorgehen wäre nicht nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen
Gründen undurchführbar, hält der Bundesrat fest. Er hat daher am letzten
Mittwoch eine Motion von Nationalrat John Dupraz (FDP/GE) abgelehnt, in
welcher für die Emmaus-Gemeinschaft Genf die Befreiung von der Bezahlung der
MWST gefordert wird.

Nationalrat Dupraz hatte in einer Motion vom 10. Dezember 2002 verlangt,
Emmaus Genf von der Bezahlung der MWST zu befreien und vor der Behandlung
seiner Motion im Nationalrat von einer Eintreibung der Steuerforderung
abzusehen.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Umsätze der von
karitativen Organisationen betriebenen Verkaufsläden gemäss der von ihm am
22. Juni 1994 erlassenen Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV)
steuerlich zu erfassen sind. Das Bundesgericht habe die vom Bundesrat
getroffene Regel sowie die von der Eidg. Steuerverwaltung angewandte Praxis
in einem Urteil vom 3. März 1999 ausdrücklich bestätigt. Erst im
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestehe
neu eine Vorschrift, welche Leistungen in der Art, wie sie die
Emmaus-Gemeinschaft erbringe, von der MWST ausnehme. Allerdings könne dieses
Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Frage stehende Steuerforderung
gegenüber der Emmaus-Gemeinschaft Genf sich auf die Zeit bezieht, in welcher
noch die MWSTV galt. Würde er auf die Eintreibung der von Emmaus
geschuldeten Steuern verzichten, müsste er aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung bei allen andern Steuerpflichtigen, die in jener Zeit
gleichartige Umsätze erzielt hatten, ebenfalls von der Geltendmachung der
rechtmässig geschuldeten Steuern absehen - entweder durch Nichterhebung der
noch ausstehenden Steuerbeträge oder durch Rückzahlung der bereits bezahlten
Steuern. Ein solches Vorgehen, so der Bundesrat weiter, sei jedoch nicht nur
aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen Gründen undurchführbar.
Einzig dem Begehren des Motionärs, die Eintreibung der geschuldeten Steuern
bis zur Behandlung des Vorstosses im Nationalrat, längstens aber bis Ende
Oktober 2003, auszusetzen, könne entsprochen werden. Aus den angeführten
Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.

Auskunft:
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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