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Überprüfung der Ausfall- und Organhaftung des Bundes


MEDIENMITTEILUNG

Überprüfung der Ausfall- und Organhaftung des Bundes

15. Jan 2003 (EFD) Die Haftungen und Risiken des Bundes sowie allfällige
Massnahmen zur Risikobeschränkung sollen geprüft werden. Eine vor dem
Abschluss stehende Risikoanalyse wird dem Bundesrat als Basis für allfällige
Anpassungen des geltenden Rechts dienen.

Die bereits angelaufene Analyse zur Erfassung der Risiken des Bundes soll
helfen, zu einem späteren Zeitpunkt das weitere Vorgehen festzulegen. Dazu
gehört auch die Überprüfung der Ausfall- sowie der Organhaftung des Bundes
und eine Regelung der Rechtsbeziehungen zu den Vertretungen des Bundes in
Organen Dritter.

Fügt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung in Ausübung der mit diesen
Aufgaben verbundenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so
haftet in erster Linie die Organisation selber. Soweit die Organisation
diese Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem
Geschädigten für den ungedeckten Betrag (sogenannte Ausfallhaftung nach Art.
19 des Verantwortlichkeitsgesetzes). Eine solche Ausfallhaftung besteht zum
Beispiel gegenüber grossen und bekannten Organisationen wie SUVA, Post, SBB
und skyguide; sie kommt aber auch bei vielen kleineren und weniger bekannten
Organisationen, wie dem Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, zur
Anwendung. Daneben existieren zahlreiche weitere Haftungen und Garantien des
Bundes (z. B. die Staatsgarantie für die Post, die Liquiditätsgarantie für
die Betriebe und Anstalten des Bundes).

Mit einer Risikoanalyse, deren erste Ergebnisse voraussichtlich bis Mitte
des laufenden Jahres zu erwarten sind, soll erstmals ein möglichst
umfassender Überblick über die Risiken des Bundes geschaffen werden. Der
Bundesrat hat das EFD mit dem heutigen Entscheid beauftragt, gestützt auf
die Ergebnisse der Risikoanalyse die verschiedenen Risiken des Bundes in
Zusammenarbeit mit anderen Departementen in qualitativer und quantitativer
Hinsicht zu beurteilen. Dem Bundesrat soll bis voraussichtlich Ende 2004
Bericht erstattet und Antrag zum weiteren Vorgehen gestellt werden. Zu
prüfen hat das EFD beispielsweise eine allfällige Aufhebung der
Ausfallhaftung oder unternehmensbezogene Massnahmen.

Weiter hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, eine vollständige und
aktuelle Auflistung der Vertretungen des Bundes in Unternehmungen zu
erstellen. Diese Liste wird dem EFD als Grundlage dienen, um die
Haftungssituation für die einzelnen Vertretungsverhältnisse zu überprüfen.
Soweit die Haftung der Leitungsorgane nicht spezialgesetzlich geregelt ist,
kommt das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) zur Anwendung. Leistet der Bund
aufgrund von Art. 3 Abs. 1 VG Ersatz, so kann er nach Art. 7 VG auf die
fehlbaren Organmitglieder nur zurückgreifen, wenn diese vorsätzlich oder
grobfahrlässig gehandelt haben. Das EFD wird prüfen, ob und gegebenenfalls
inwiefern eine Haftungsverschärfung in Betracht fällt. Diese Arbeiten
dürften voraussichtlich bis Ende 2004 dauern.

Das EFD wird schliesslich bis ca. anfangs 2004 in Zusammenarbeit mit den
anderen Departementen rechtsverbindliche Vorschriften über die Vertretung
des Bundes in Leitungsorganen Dritter ausarbeiten. Die Vorschriften sollen
insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen der Entsendung, den
Informationsaustausch sowie die Instruktion festlegen. Von der Entsendung
soll in Zukunft restriktiv Gebrauch gemacht werden.

Auskunft:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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