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Das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten tritt für die Schweiz in Kraft

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Bern, 25. Juli 2002

Pressemitteilung

Das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten tritt für die Schweiz in Kraft

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betrifft die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Es wird für
die Schweiz am 26. Juli 2002 in Kraft treten. Der Bundesrat hat anlässlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls die
verbindliche Erklärung abgegeben, dass die Rekrutierung von Freiwilligen
unter 18 Jahren durch staatliche Streitkräfte in der Schweiz verboten ist.
In dieser Erklärung geht der Bundesrat über das im Fakultativprotokoll
vorgesehene Mindestalter von 16 Jahren hinaus. Er unterstreicht damit, dass
die Schweiz sich auch international für einen besonderen Schutz der Kinder
in Friedenszeiten und in bewaffneten Konflikten einsetzt.

Das nun in Kraft tretende Protokoll ergänzt die Kinderrechtekonvention (KRK)
im Bereich der Kindersoldaten. Artikel 38 KRK sieht für die Rekrutierung und
die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten ein Mindestalter von 15
Jahren vor. Er stellt somit eine Ausnahme von dem in der KRK statuierten
Grundsatz dar, dass jeder Person bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr ein
besonderer Kinderschutz zukommt. Das vorliegende Fakultativprotokoll hebt
das Mindestalter für die obligatorische Rekrutierung und die Teilnahme an
Feindseligkeiten auf 18 Jahre an und das Mindestalter für die Rekrutierung
von Freiwilligen durch staatliche Streitkräfte auf mindestens 16 Jahre. Die
Vertragsstaaten müssen in einer verbindlichen Erklärung darlegen, welches
Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen auf ihrem Territorium
gilt. Ferner müssen sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, damit
nichtstaatliche bewaffnete Gruppen unter keinen Umständen Personen unter 18
Jahren rekrutieren oder in Feindseligkeiten einsetzen. Schliesslich werden
die Vertragsstaaten verpflichtet, Massnahmen für die Demobilisierung,
Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die als
Soldaten an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, zu ergreifen.

Das Fakultativprotokoll und die Erklärung des Bundesrates sind mit der
schweizerischen Rechtsordnung vereinbar, welche bereits ein Verbot der
Rekrutierung von Kindern unter allen Umständen kennt. So sieht das
Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz) bzw. die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung über
die Rekrutierung (VERK) vor, dass die obligatorische Rekrutierung in dem
Jahr stattfindet, in welchem die Person 19 Jahre alt wird und die
Rekrutierung von Freiwilligen erst mit vollendetem 18. Lebensjahr möglich
ist.

Das Fakultativprotokoll bezweckt auch eine stärkere Berücksichtigung der
Nöte und Anliegen ehemaliger Kindersoldaten in Entwicklungsprogrammen. Von
255,7 Mio. Franken, welche die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(DEZA) des EDA 2001 für die humanitäre Hilfe ausgab, kamen rund 10% direkt
den Kindern zugute. Zahlreiche Aktivitäten und Programme der DEZA zielten
direkt oder indirekt auf die Umsetzung der Kinderrechtekonvention und neu
des Fakultativprotokolls hin, wie z.B. Demobilisierung von Kindersoldaten
und Wiedereingliederung der Kinder in ihr soziales Netzwerk in Sierra Leone,
Programme für Strassenkinder in Afghanistan, Sri Lanka, Kolumbien, Burundi
oder Sierra Leone, Unterstützung der Übergabe von 3551 demobilisierten
Kindersoldaten aus den Händen der Sudan People's Liberation Army (SPLA) im
Februar 2001 an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF.

Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit leistet die Schweiz zudem
namhafte Beiträge an internationale Organisationen, die auch Kindern in
bewaffneten Konflikten Hilfe leisten. Unser Land unterstützte UNICEF im Jahr
2001 mit 18 Mio. Franken.

Die Schweiz hinterlegte am 26. Juni 2002 die Ratifikationsurkunde betreffend
das Fakultativprotokoll beim Depositar, UNO-Generalsekretär Kofi Annan. Bis
heute haben bereits 109 Staaten das Zusatzprotokoll unterzeichnet und 35
Staaten ratifiziert. Es trat am 12. Februar 2002 in Kraft. Die Schweiz
unterzeichnete es am 7. September 2000 anlässlich des Millenniumgipfels in
New York. Das Fakultativprotokoll wurde im Rahmen der UNO ausgearbeitet und
am 25. Mai 2000 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet.