Berufliche Vorsorge: Ausübung der Aktionärsrechte durch Vorsorgeeinrichtungen
Medienmitteilung 14. November 2001
Berufliche Vorsorge: Ausübung der Aktionärsrechte durch
Vorsorgeeinrichtungen
Der Bundesrat hat die Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgeändert: Die Vorsorgeeinrichtungen
sind künftig verpflichtet Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer
Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen. Die Änderung tritt auf den 1. Januar
2002 in Kraft.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen sicherstellen, dass die von ihnen
übernommenen Verpflichtungen, d.h. die Erfüllung der Vorsorgezwecke
jederzeit gewährleistet ist. Die Einrichtungen regeln ihr
Finanzierungssystem selber, das sich insbesondere auf die Vermögenserträge
abstützt. Die Rechte, die ihnen als Aktionärinnen zustehen - und die
Ausübung dieser Rechte - spielen somit bei der Finanzierung der beruflichen
Vorsorge eine zentrale Rolle.
Eine für den Zeitraum 1998-2000 durchgeführte Erhebung über die Anlagen der
Pensionskassen zeigt, dass über 50 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen ihr
Stimmrecht nicht wahrnehmen. Nur gerade 5 Prozent der Einrichtungen geben
ihre Stimme bei den Generalversammlungen systematisch ab. Die übrigen Kassen
nehmen ihr Stimmrecht nur sporadisch wahr.
Zur Verbesserung der Situation hat der Bundesrat die Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgeändert. Die
Vorsorgeinrichtungen müssen künftig in ihren Statuten oder reglementarischen
Bestimmungen festhalten, wie sie ihre Aktionärsrechte ausüben wollen. Die
Stimmentscheide sind von den Mitgliedern des obersten Organs der
Vorsorgeeinrichtung zu fällen, indem sie dem Paritätsgrundsatz Rechnung
tragen. Der Bundesrat hat - in Anbetracht der zahlreichen damit verbundenen
Schwierigkeiten - keine sozialen oder ökologischen Kriterien für die
Stimmausübung erlassen. Es ist praktisch unmöglich, gemeinsame und
allgemeine Kriterien festzulegen, da diese von verschiedenen Faktoren
abhängen, wie etwa von der Art der Einrichtung, deren Grösse oder vom Kreis
der Versicherten.
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