Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderungen des Landesversorgungsrechts treten am 1. Juli 2001 in Kraft

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 25.4.2001

Änderungen des Landesversorgungsrechts treten am 1. Juli 2001 in Kraft

Der Bundesrat hat beschlossen, das geänderte Landesversorgungsgesetz
(LVG) auf den 1. Juli 2001 in Kraft zu setzen. Auf den selben
Zeitpunkt treten die Änderungen der Organisations und der
Vorratshaltungsverordnung sowie die neue
Getreidepflichtlagerverordnung in Kraft.

Am 24. März 2000 haben die Eidgenössischen Räte das Getreidegesetz
aufgehoben und verschiedene Änderungen des Landesversorgungsgesetzes
beschlossen. Ausgangspunkt war die im Rahmen der Agrarpolitik 2002
vorgenommene Liberalisierung der Getreidemarktordnung.
Die Änderungen des Landesversorgungsgesetzes haben entsprechende
Neuerungen in der Vor-ratshaltungs und in der Organisationsverordnung
der wirtschaftlichen Landesversorgung zur Folge. Die revidierte
Vorratshaltungsverordnung nimmt insbesondere Rücksicht auf die
gewan-delten Bedürfnisse der Wirtschaft. So können künftig Dritte wie
Lagerhausgenossenschaften selbständig an Stelle des Lagerpflichtigen
Pflichtlager halten. Durch die Einführung dieser so genannten
stellvertretenden Pflichtlagerhaltung soll der Ausnützungsgrad der
vorhandenen Lagerinfrastrukturen erhöht und die Kosten der
Pflichtlagerhaltung weiter reduziert werden. Um künftig rascher auf
Versorgungsengpässe reagieren zu können, hat der Bundesrat vorsorglich
seine Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern im Falle schwerer
Mangellagen an das EVD delegiert.
Die Anpassungen der Organisationsverordnung tragen vor allem den
Grundsätzen der Regierungs und Verwaltungsreorganisation Rechnung.
Durch eine stufengerechte Delegation bestehender Aufgaben sollen der
Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter
entlastet werden. Die allgemeine politische und wirtschaftliche
Entwicklung hat zudem Anpassungen an die gewandelten
Wirtschaftsstrukturen nötig gemacht.
Mit der Aufhebung des Getreidegesetzes unterliegen die
Getreidepflichtlager nunmehr dem Landesversorgungsrecht. Die
Getreidepflichtlagerverordnung bildet die neue rechtliche Grundlage
für die Pflichtlagerhaltung in diesem Sektor. Die teilweise Äufnung
der Getreidepflichtlager aus der Inlandproduktion führt zu einer
grundsätzlichen Neuausrichtung der heute im Landesversorgungsrecht
noch ausschliesslich auf dem Import beruhenden Pflichtlagerhaltung.
Neben den Importeuren sind auch die Müller zur Anlegung von
Getreidelagern verpflichtet.

Auskünfte:
Michael Eichmann,
Chef Sektion Recht, Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung,
Tel. 031 322 21 59

Peter Graf,
Chef Sektion Pflichtlager, Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung,
Tel. 031 322 21 84