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Weko: Empfehlungen betreffend dem Zugang zum Markt der Architekten und Ingenieure

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 16.2.2001

Weko: Empfehlungen betreffend dem Zugang zum Markt der Architekten und
Ingenieure

Die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg und Tessin besitzen eine
kantonale Gesetzgebung, welche die Freizügigkeit der Architekten und
Ingenieure einschränkt. Die Wettbewerbskommission (Weko) empfiehlt
ihnen die BGBM-widrigen Bestimmungen zu beseitigen.

Das BGBM gewährleistet allen Personen mit Niederlassung oder Sitz in
der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt für die
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 1 BGBM).

Die Weko hat die Übereinstimmung der kantonalen Gesetzgebungen
betreffend der Architekten und Ingenieure mit dem BGBM geprüft. Diese
Analyse hat ergeben, dass eine gewisse Anzahl der kantonalen
Bestimmungen den Marktzugang BGBM-widrig einschränken. Es handelt sich
insbesondere um 1) das Erfordernis der Eintragung in die kantonalen
Register zur Ausübung der Architekten- und Ingenieurberufe, 2) das
Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung für eidgenössisch- oder
kantonaldiplomierte Fachleute, 3) das Erfordernis des beruflichen
Wohnsitzes im Kanton und 4) die Gebührenpflicht zur Ausübung des
Berufes.

Anhand der erlangten Ergebnissen hat die Weko am 29. Januar 2001
Empfehlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGBM, welche die betroffenen
Kantone zur Beseitigung der BGBM-widrigen Bestimmungen auffordert,
abgegeben.

Auskünfte:
Prof. Roland von Büren 
Tel: 079 667 90 15
E-mail: bueren@iwr.unibe.ch