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Grünes Licht für geändertes Kyoto-Abkommen

PRESSEMITTEILUNG

Grünes Licht für geändertes Kyoto-Abkommen

Der Bundesrat hat heute dem Änderungsprotokoll zum Zollabkommen von
Kyoto zugestimmt, das zu einer weltweiten Vereinheitlichung der
Zollverfahren führen soll.  Gleichzeitig wurden Oberzolldirektor Rudolf
Dietrich und der Schweizer Botschafter in Belgien, Anton Thalmann,
ermächtigt, dieses Protokoll unter Ratifikationsvorbehalt beim Sitz der
Weltzollorganisation in Brüssel zu unterzeichnen. Die Eidg.
Zollverwaltung hat den Aufrag, eine entsprechende Botschaft zuhanden der
Eidg. Räte zu verfassen.

Seit 1980 ist das Kyoto-Abkommen weder geändert noch den Gegebenheiten
der modernen Technik angepasst worden. Die Zoll- und Handelswelt hat
sich indessen seither wesentlich verändert. 1995 wurde - unter der
Mitarbeit von Schweizer Zollexperten - die Erneuerung dieses
Zollabkommens an die Hand genommen. Das nunmehr vorliegende Gesamtwerk
trägt den neuen Techniken, dem Informatikeinsatz, den vereinfachten
Zollverfahren und den risikogerechten Kontrollen bei der Zollabfertigung
Rechnung. Die Neuausrichtung des Kyoto-Abkommens ist im wesentlichen in
dessen Anhängen geregelt.

Verbindliche Normen für den internationalen Güteraustausch
Die Weltzollorganisation (WZO) mit Sitz in Brüssel wurde 1952 gegründet.
Ihr Ziel ist es, die Zollverfahren weltweit zu vereinheitlichen und zu
vereinfachen. Damit kann der internationale Güteraustausch erleichtert
und beschleunigt werden. Der wirksamste Weg führt über internationale
Zollabkommen, die für die Vertragsparteien verbindliche Normen schaffen.
Dazu gehört auch das Kyoto-Abkommen, das in 31 Anhängen das
Zollverfahren weltweit regelt. Es entstand 1977 und wird von 59
Vertragsstaaten, darunter der Schweiz, angewendet.

Weil das neue Abkommen insbesondere dem grenzüberschreitenden Handel,
der Export- und Importwirtschaft, Vorteile in Form weltweit
vereinheitlichter Zollverfahren bringt, wünscht sich die Schweiz ein
rasches Zustandekommen. Dies wird der Fall sein, wenn 40 der 150
Zollrats-Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben.

Wie weiter in der Schweiz?
Nach der vorbehältlichen Zustimmung der Schweiz wird - unabhängig vom
Datum des Inkrafttretens - eine Botschaft über das Abkommen und seine
Anhänge zuhanden der
 Eidg. Räte ausgearbeitet. Für die Zollabwicklung in der Schweiz wird
sich dank bereits heute fortschrittlicher Verfahren nur wenig ändern.
Die Zustimmung des Parlaments ist indessen erforderlich, damit das
geänderte Zollabkommen auch für die Schweiz rechtswirksam wird.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte
­ Georges-Henri Bauer, Rechtsabteilung Oberzolldirektion
(Zollbefreiungen und Transite), Tel. 031 322 67 17
­ Otto Felix, Rechtsabteilung Oberzolldirektion (Zollbefreiungen und
Transite),
Tel. 031 322 66 19

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im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

19.6.2000