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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende Änderungen kantonaler
Verfassungen zu gewährleisten:

- im Kanton Nidwalden:
Wahl der Mitglieder der kantonalen Gerichte
Durch die Verfassungsänderung wird die bisherige Kompetenz der
Stimmberechtigten, die Mitglieder des Obergerichts, des Kantonsgerichts und
des Verwaltungsgerichts zu wählen, auf den Landrat übertragen.

- im Kanton Basel-Landschaft:
Strafrechtspflege
Im Zusammenhang mit einer umfassenden Revision der Strafrechtspflege im
Kanton Basel-Landschaft ist auf Verfassungsstufe die Anpassung derjenigen
Bestimmungen notwendig, welche die Organe der Strafrechtspflege nennen.

- im Kanton Thurgau:
Justizreform
Die Verfassungsänderung im Kanton Thurgau erfolgt im Rahmen einer zweiten
Etappe der Justizreform. Auf Verfassungsstufe sind folgende Änderungen
vorgenommen worden: Die Mitglieder der Anklagekammer und der kantonalen
Rekurskommissionen dürfen künftig nicht mehr dem Grossen Rat angehören, die
Wahlkompetenz für Verhörrichter und Staatsanwälte wird vom Grossen Rat auf
den Regierungsrat übertragen und die Rekurskommission des Obergerichts wird
aufgehoben.

- im Kanton Genf:
Arbeitsgericht
Durch die Verfassungsänderung wird das Wahlverfahren für Arbeitsrichter
geändert. Diese werden künftig nur noch dann durch die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gewählt, wenn sie im Grossen Rat nicht mindestens zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen erhalten. Als Arbeitsrichter wählbar sind zudem
künftig auch Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit 10
Jahren in der Schweiz ausgeübt haben, davon mindestens das letzte Jahr im
Kanton Genf.

Bern, 3. Mai 2000

Weitere Auskünfte:
Lisbeth Sidler und Jacques Bondallaz, Bundesamt für Justiz, 322 43 92 und
322 40 04.