Digitale Signatur: Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen Zertifizierung
MEDIENMITTEILUNG
Digitale Signatur: Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der
elektronischen Zertifizierung
Mit der Genehmigung der Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der
elektronischen Zertifizierung macht der Bundesrat einen ersten Schritt in
Richtung Anerkennung der digitalen Signatur in der Schweiz. Ab 1. Mai 2000
können sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten offiziell bestätigen
lassen, dass sie sämtliche technischen, administrativen und finanziellen
Anforderungen erfüllen. In einem zweiten Schritt hat der Bundesrat die
Absicht, die gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Schriftform
anzupassen, um der digitalen Signatur dieselbe Rechtswirkung wie der
handschriftlichen Unterschrift zu verleihen.
Die Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
Zertifizierung ist die Konkretisierung einer der vom Bundesrat in seiner
Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vorgesehenen
Massnahmen. Die Verordnung bestimmt die grundlegenden Anforderungen an
Zertifizierungsdienste und erlaubt es den entsprechenden Anbieterinnen,
sich anerkennen zu lassen, wenn sie die verlangten Anforderungen erfüllen.
Für die Anerkennung zuständig sind Zertifizierungsstellen, die bei der
Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) des Eidgenössischen Amtes für
Messwesen akkreditiert sind. Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
können die Anerkennung als Qualitätssiegel einsetzen, sie dürfen ihre
Zertifizierungsdienste aber auch ausserhalb des geplanten Systems
anbieten.
Mit der Verabschiedung der Verordnung hat der Bundesrat das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die für die rechtliche
Anerkennung der digitalen Signatur notwendigen Gesetzesvorschriften
auszuarbeiten. Ein entsprechender Vorentwurf für ein Gesetz kann
vermutlich vor Ende des Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden.
Angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der Informations- und
Kommunikations-technologien werden auf internationaler Ebene immer mehr
Initiativen ergriffen, mit denen der Vorrang der Schriftform abgeschafft
und damit der elektronische Geschäftsverkehr gefördert werden soll. So hat
die Europäische Union vor kurzem eine Richtlinie über elektronische
Signaturen verabschiedet, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die
elektronische Signatur bis Mitte 2001 unter gewissen Bedingungen mit der
handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichzustellen. Auch der
Bundesrat möchte die Schweizer Gesetzgebung so schnell wie möglich an die
Bedürfnisse der Informationsgesellschaft anpassen. In diesem Sinne soll
die Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
Zertifizierung bereits den Einsatz der digitalen Signatur bei Käufen über
das Internet, beim Abschluss von Verträgen online oder beim elektronischen
Briefwechsel mit der öffentlichen Verwaltung fördern.
Bei der digitalen Signatur handelt es sich um ein Verschlüsselungsverfahren
auf der Grundlage einer Public-Key-Infrastruktur. In einem solchen System
erhält jeder Benutzer ein Schlüssel-paar. Anhand des öffentlichen
Schlüssels des Absenders, der eine Meldung oder ein elektronisches
Dokument mit seinem privaten Schlüssel signiert hat, kann sich der
Empfänger der Identität des Absenders und der Integrität der
elektronischen Meldung bzw. des Dokumentes vergewissern. Die Anbieterinnen
von Zertifizierungsdiensten haben in ihrer
Eigenschaft als vertrauenswürdige Dritte die Aufgabe, die Zugehörigkeit
eines öffentlichen Schlüssels zu einer bestimmten Person zu garantieren
und die zu diesem Zwecke ausgestellten elektronischen Zertifikate zu
verwalten.
Bern, 12. April 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Jean-Maurice Geiser, Sektion Politik und Planung, Bundesamt für
Kommunikation, Tel. 032 327 55 08
Beilagen:
Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
Zertifizierung