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Beschleunigungs-Initiative auf hängige Initiativen anwendbar

Mündliche Information von Vizekanzler Achille Casanova

Abstimmung vom 12. März: Beschleunigungs-Initiative auf hängige Initiativen
anwendbar

An der Pressekonferenz des Bundesrats zur Beschleunigungsinitative wurde die
Frage aufgeworfen, ob diese Initiative auch auf Volksinitiativen anzuwenden
wäre, die  unter geltendem Recht eingereicht, aber bisher noch hängig sind.

Der Bundesrat hat sich heute morgen über diese Frage ausgesprochen und sie
bejaht. Die Beschleunigungsinitiative fordert für Volksinitiativen eine
einjährige Behandlungsfrist, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um ein
Jahr bei Vorlage eines Gegenentwurfs, falls die Mehrheit des
Initiativkomitees zustimmt. Obwohl das Initiativkomitee die Frage der
hängigen Initiativen nicht ausdrücklich geregelt hat, kann nach Auffassung
des Bundesrats kein Zweifel darüber bestehen, dass die vorgesehenen
Behandlungsfristen von einem bzw. maximal zwei Jahren auch für die bereits
eingereichten Initiativen gelten sollen.

Der Bundesrat kann seine Position nicht allein umsetzen, da die Frage der
Behandlungsfristen auch das Parlament betrifft. Es ist nicht davon
auszugehen, dass das Parlament seine Haltung bis zur Volksabstimmung vom 12.
März verbindlich festlegen kann.

Falls die Initiative in der Volksabstimmung vom 12. März angenommen würde,
wären neben den rund 5 Vorlagen pro Jahr, die auf Grund des fakultativen und
obligatorischen Referendums fällig würden, und neben etwa 5 neu
eingereichten Volksinitiativen die rund 30 hängigen Volksinitiativen zur
Abstimmung zu bringen. Der Bundesrat hofft, dass unserem Land durch
Ablehnung der Beschleunigungsinitiative eine solche demokratische
Belastungsprobe erspart bleibt.

Bern, 16. Februar 2000