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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Der Bundesrat hat heute mit einer entsprechenden Verordnungsänderung den Anspruch auf Ausfuhrbeiträge für Hartweizengriess, welcher in Form von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten (d.h. vor allem in Form von Teigwaren) exportiert wird, per 1. Januar 2000 aufgehoben. Mit diesem Beschluss gelangen nur noch in der Schweiz selbst produzierte Agrarrohstoffe, die in Verarbeitungs-produkten exportiert werden, in den Genuss von Exporterstattungen. Hartweizen wird in der Schweiz nicht produziert, sondern vor allem aus Nordamerika importiert. Der Bundesrat erfüllt damit eine alte Forderung der schweizerischen Landwirtschaft. Den Teigwarenherstellern in der Schweiz, deren Produkte beim Export in die EG einer hohen Zollbelastung ausgesetzt sind, kommt der Bundesrat durch eine Senkung des Zollansatzes für Hartweizen entgegen. Durch diese Massnahme wird die Aufhebung des Anspruchs auf Exporterstattungen für Hartweizengriess teilweise kompensiert.
 

Bern, 13. Dezember 1999
 

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
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Auskunft: seco - Staatssekretariat für Wirtschaft, Internationaler Warenverkehr und Ursprungspolitik, Bernhard Herold Tel. 031 / 324 08 24 oder Heiko Bolick Tel. 031 / 322 22 37