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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende Änderungen kantonaler
Verfassungen zu gewährleisten:

- im Kanton Zürich:
Totalrevision der Kantonsverfassung
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben beschlossen, ihre
Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen. In einem
Verfassungsgesetz haben sie die Modalitäten für die Totalrevision
festgelegt. Darin wird u.a. die Einsetzung eines 100 Mitglieder zählenden
Verfassungsrates vorgesehen sowie die Möglichkeit geschaffen, den
Stimmberechtigten vorgängig Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten
vorzulegen.

Wahl der Lehrpersonen
Durch die Verfassungsänderung wird im Kanton Zürich der Beamtenstatus für
Lehrpersonen aufgehoben.

- im Kanton Basel-Stadt
Verkleinerung des Verfassungsrates
Gleichzeitig mit dem Entscheid, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision
zu unterziehen, haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt
beschlossen, den mit der Ausarbeitung beauftragten Verfassungsrat von 130
auf 60 Mitglieder zu verkleinern.

- im Kanton Basel-Landschaft
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Die Verfassungsänderung ermöglicht es den Gemeinden des Kantons
Basel-Landschaft, Amtszeitbeschränkungen für Gemeindebehörden vorzusehen.

- im Kanton Schaffhausen
Gemeindewesen
Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen
Gemeindegesetzes. Auf Verfassungsstufe werden künftig nur noch die
grundsätzlichen Regelungen getroffen.

- im Kanton Aargau
Strafkompetenzen im Bereich des Steuerstrafrecht
Durch die Verfassungsänderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass
Verwaltungsstellen im Bereich des Steuerstrafrechts höhere Bussen
aussprechen können als bisher.

- im Kanton Thurgau
Hochschulen, Fachhochschulen
Die Verfassungsänderung erweitert die Möglichkeiten des Kantons, sich im
Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen zu engagieren.

- im Kanton Wallis
Schutz der Familie
Eine neue Verfassungsbestimmung verankert den Familienschutz ausdrücklich
als staatliche Aufgabe und verpflichtet den Staat, die Gesetzgebung
hinsichtlich der Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Familie zu
überprüfen und allenfalls anzupassen.

- im Kanton Genf
Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf
Die Verfassungsänderung erweitert den Auftrag für die Versorgungsbetriebe
von Genf, indem diesen namentlich ermöglicht wird, Dienstleistungen im
Bereich der Telekommunikation anzubieten und ihre Tätigkeiten auch
ausserhalb des Kantons auszuüben.

Verfassungsgrundlage für das Polizeigesetz
Die Verfassungsänderung kantonalisert einerseits unter Vorbehalt einer
Delegation an die Gemeinden die Polizeiaufgaben und betraut ein einziges
Polizeikorps mit der Erfüllung dieser Aufgabe. Anderseits erhält die Stadt
Genf durch die Verfassungsänderung wie andere Gemeinden die Kompetenz,
gewisse Polizeiaufgaben und den Strassenunterhalt selbst zu erfüllen, was
der Stadt bisher auf Grund ihres speziellen verfassungsmässigen Status
untersagt war.

- im Kanton Jura
Reform der Gerichtsorganisation
Durch die Verfassungsänderung werden die Bezirksgerichte aufgehoben und die
Ausübung der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit für den gesamten Kanton einem
einzigen erstinstanzlichen Gericht übertragen, welches seinen Sitz in
Pruntrut hat.

Bern, 6. Dezember 1999

Weitere Auskünfte:

Lisbeth Sidler und Béatrice Aubert, Bundesamt für Justiz, 031 / 322 43 92
und 031 / 322 41 69