UVEK erteilt Baukonzession für ein zentrales Projekt der 5. Bauetappe des Flughafens Zürich mit umweltrechtlichen Auflagen
MEDIENMITTEILUNG
UVEK erteilt Baukonzession für ein zentrales Projekt der 5. Bauetappe des
Flughafens Zürich mit umweltrechtlichen Auflagen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) hat dem Kanton Zürich die Baukonzession für die
Erstellung des neuen Abfertigungsgebäudes als zentrales Element der 5.
Bauetappe erteilt, dabei aber zahlreiche umweltrechtliche Auflagen
verfügt. Im Rahmen des Entscheides wurden in einer umfassenden
Interessenabwägung alle relevanten umweltrechtlichen und wirtschaftlichen
Aspekte der 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich geprüft.
Das jetzt bewilligte neue Abfertigungsgebäude, das «Dock Midfield», ist das
zentrale Element der fünften Bauetappe des Flughafens. Es kommt in das
Dreieck der bestehenden drei Pisten zu liegen und bietet 18 bis 27
Andockplätze für Flugzeuge.
Das Ausbauprojekt steht im Spannungsfeld von wirtschaftlicher Entwicklung
und Belastung der Anwohner durch Lärm und Luftverschmutzung. Das UVEK
anerkennt die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich,
hat jedoch gleichzeitig mit wesentlichen Auflagen den Anliegen der
Anwohner nach einem verbesserten Schutz vor den Emissionen des
Luftverkehrs Rechnung getragen: Trotzdem werden die Belastungsgrenzwerte
zum Teil noch überschritten. Die bestehende Gesetzgebung und
Rechtsprechung lässt das jedoch zu, wenn es sich um eine Anlage handelt,
die wesentlichen öffentlichen Interessen dient. Dies ist hier der Fall.
1. Das UVEK hat das Nachtflugverbot verschärft, indem es die heute von
00.30 Uhr bis 05.00 Uhr geltende Nachtflugsperre am Morgen um eine halbe
Stunde auf 05.30 Uhr verlängert hat. Das UVEK ist überzeugt, dass dem
Ruhebedürfnis der Anwohner mit einer Verlängerung der Nachtflugsperre mehr
gedient ist, als mit einer Plafonierung der Flugbewegungen. Es nützt
nämlich einem Anwohner nichts, wenn er um 05.00 Uhr wegen eines einzigen
Flugzeuges geweckt wird, selbst wenn er danach wieder für einige Zeit Ruhe
hat. Sinnvoller ist es, die absolute Ruhezeit zu verlängern, auch wenn
anschliessend die Landungen der Flugzeuge möglicherweise etwas
konzentrierter erfolgen.
2. Eine weitere Entlastung für die Anwohner erfolgt am Abend, in dem eine
im Vergleich zu heute einschränkendere Regelung des Charterverkehrs
verfügt wird. Neu dürfen bereits ab 22.00 Uhr keine geplanten Starts von
Charterflügen mehr erfolgen. Bisher lag die entsprechende Zeitlimite bei
23.00 Uhr.
3. Auch der befürchteten Zunahme der Luftbelastung als Folge des
Mehrverkehrs hat das UVEK mit verschiedenen Auflagen Rechnung getragen.
Neben der Verpflichtung des Kantons Zürich, den kantonalen Massnahmenplan
für die Verbesserung der Luftqualität konsequent umzusetzen und bei
Nichterreichen der Ziele zu verschärfen, wird auch der Flughafenhalter zu
vermehrten Anstrengungen verpflichtet, um insbesondere die Probleme der
Stickoxide in den Griff zu bekommen. So hat er die dem Regierungsrat des
Kantons Zürich am 4. Oktober 1999 im Teilplan Flughafen des Luftprogramms
vorgeschlagenen Massnahmen unverzüglich zu realisieren. Zudem wird der
Flughafenhalter verpflichtet, alle möglichen weiteren Massnahmen, die zu
einer Reduktion der Stickoxidbelastung führen können, zu ergreifen. Dazu
gehört beispielsweise die möglichst weitgehende Elektrifizierung des
Abfertigungsverkehrs. Die Abfertigung allein verursachte nämlich 1997
Stickoxidemissionen von 170 t; ohne weitere Massnahmen würden sich diese
im Jahre 2010 auf 262 t erhöhen.
Wird trotz allen bereits verfügten und auch in Zukunft vom Flughafenhalter
vorzukehrenden Massnahmen ein jährlicher Stickoxidausschuss von 2'400 t,
zurückzuführen auf den Flugbetrieb und die Abfertigung, erreicht, wird der
Flughafenhalter verpflichtet, eine Situationsanalyse der NO2-Belastung im
Gebiet des Flughafens vorzunehmen und innert dreier Monate dem UVEK ein
weiteres Massnahmenpaket vorzulegen, das aufzeigen muss, wie ein weiteres
Ansteigen der Belastung verhindert werden kann. Das UVEK hat dann nach
Abwägung sämtlicher Faktoren (generelle Umweltsituation, Entwicklung des
Triebwerkbaus, Entwicklung des Verkehrs, Bedeutung des Flughafens in
Europa, zwischenzeitliche Bemühungen des Flughafenhalters um weitere
Verbesserungen) entsprechende Massnahmen, notfalls auch eine Plafonierung
der Flugbewegungen, zu verfügen.
Das UVEK hat damit ein Vorgehen gewählt, das adäquat zu demjenigen der
flankierenden Massnahmen zum Landverkehrsabkommen ist. Auch dort wurde
eine Zielgrösse verbindlich festgelegt. Kann sie wider Erwarten nicht
erreicht werden, werden weitere Massnahmen ergriffen, die aber heute noch
nicht im Detail bekannt sein können. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand
Rechnung, dass es einerseits äusserst schwierig ist, bereits heute die
Entwicklung auf Jahre hinaus genau vorauszusehen, und es andererseits auch
Zeit braucht, um Massnahmen, die die Stickoxidbelastung verringern,
umzusetzen.
4. Mit der Erteilung der Baukonzession wird der Flughafenhalter auch
verpflichtet, das gestützt auf die Anordnung in der Rahmenkonzession
ausgearbeitete Lärmschutzkonzept umzusetzen. Das hat zur Folge, dass in
weiten Gebieten um den Flughafen bauliche Lärmschutzmassnahmen vorgenommen
werden, was für die Anwohner eine weitere Entlastung bedeutet.
5. Daneben sind eine Vielzahl weiterer Auflagen (wie präzisere Führung des
Flugbetriebs, verfeinertes Messnetz für die NO2-Belastung, Auflagen
hinsichtlich des landseitigen Verkehrs, usw.) verfügt worden.
6. Zudem werden seitens des UVEK auch mittel- und längerfristig
realisierbare Massnahmen vorangetrieben. Dazu gehören die Schaffung eines
Bahnanschlusses an den Flughafen
Basel-Mülhausen, die Schaffung von besseren Bahnverbindungen im
internationalen Kurzstreckenverkehr, usw. Diese Vorhaben werden ebenfalls
eine Entlastung des Flughafens Zürich und eine bessere Verteilung des
Flugverkehrs auf den schweizerischen Flughäfen ermöglichen.
Trotz dieser Auflagen wird mit der Erteilung der Baukonzession dem
Flughafen Zürich mittel-und langfristig eine Entwicklung ermöglicht, die
ihn zu den in direkter Konkurrenz stehenden Flughäfen Europas
wettbewerbsfähig erhält. Damit wird der grossen volkswirtschaftlichen
Bedeutung des Flughafens nicht nur für die Region Zürich, sondern für den
gesamten Wirtschaftsstandort Schweiz Rechnung getragen.
Dieser Entscheid über die Erteilung der Baukonzession ist ein rechtlicher
Entscheid, der gestützt auf die bestehende Gesetzgebung zu treffen war. Er
ist mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.
Bern, 8. November 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Claudine Godat Saladin, Pressechefin UVEK, Tel. 031/322 55 10
Den UVEK-Entscheid: "413.05 Flughafen Zürich-Kloten Baukonzession Dock
Midfield" finden Sie unter:
http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/99110802.pdf (PDF-File, 311
KB)