Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird teilrevidiert
MEDIENMITTEILUNGVerordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen
wird teilrevidiertDie am 1. November 1995 in Kraft getretene Verordnung über die
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird in einigen Bestimmungen
abgeändert. Namentlich die Untersuchungs- bzw. Prüfungsbefugnis der beiden zuständigen
Behörden wird präzisiert. Die Änderung soll am 1. September 1999 in Kraft treten.Die
Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren
Vorfällen (VFU) regelt insbesondere das vom Büro für Flugunfalluntersuchungen geleitete
Untersuchungsverfahren und das im Falle eines Weiterzuges des Untersuchungsberichts
zur Anwendung gelangende Verfahren vor der Eidgenössischen Flugunfallkommission.Der
Untersuchung durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) liegt das Prinzip
zugrunde, dass aus Gründen der Effizienz bei geringfügigen Flugunfällen eine summarische
Untersuchung genügt, die mit einem kurzen Bericht über das beteiligte Luftfahrtpersonal,
die beteiligten Luftfahrzeuge und den Hergang des Unfalls abgeschlossen wird. Häufig
erweist sich aber selbst bei Unfällen von kleineren Flugzeugen eine vollständige
Untersuchung als notwendig, wenn es sich um gewerbsmässige Flüge handelt. Der vollständige
Untersuchungsbericht gibt zusätzlich Auskunft über die Ergebnisse besonderer Untersuchungshandlungen
und Gutachten, den Flugverlauf sowie die Unfallursache. Die Revision trägt den besonderen
Erfordernissen bei gewerbsmässigen Flügen Rechnung. Es entsteht aber voraussichtlich
kein erhöhter Untersuchungsaufwand für das BFU, da neu grundsätzlich geringfügige
Unfälle von Flugzeugen und Helikoptern unter 5'700 kg (vorher 2'250 kg) nur summarisch
untersucht werden.Im Verfahren vor der Eidgenössischen Flugunfallkommission (EFUK)
werden der Antrag des Rekurrenten, die Stellungnahme zu diesem Antrag, der Untersuchungsbericht
des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) sowie die Untersuchungsakten überprüft.
In der mittlerweile bald dreijährigen Praxis bestand zwischen den beiden Behörden
gelegentlich Uneinigkeit über den Umfang der Überprüfungsbefugnis der EFUK. Die
Überprüfung des Untersuchungsberichts des BFU durch die EFUK sollte sich wenn immer
möglich auf die in den Anträgen angefochtenen Punkte beschränken. Damit soll verhindert
werden, dass der Schlussbericht der EFUK, welcher mit keinem Rechtsmittel anfechtbar
ist, auch in nicht angefochtenen Punkten wesentlich vom Untersuchungsbericht abweicht.
Andererseits muss die EFUK aber über genügend Spielraum verfügen, auch die mit den
angefochtenen Punkten direkt im Zusammenhang stehenden Probleme bei Bedarf behandeln
zu können. Die Verordnung regelt die Überprüfungsbefugnis der EFUK nun genauer,
und zwar im Sinne einer gewissen Beschränkung, und sieht zudem eine fakultative
Anhörung der direkt Betroffenen und der Zeugen vor.Eine Neuerung ist ebenfalls im
Bereich der Veröffentlichung vorgesehen. Das BFU kann seine Untersuchungsberichte
von nun an auch über das Internet veröffentlichen. Diese Lösung entspricht genau
der Praxis der Flugunfalluntersuchungsbehörde der USA.Bern, 18. August 1999UVEK
Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte:
Olivier Stämpfli, GS UVEK, 031 323 24 20Die "Verordnung über die Untersuchung von
Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)" finden Sie auf dem Internet unter: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d
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