Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP
Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP: Bundesrat
verabschiedet Verordnung
Vollzug der Entflechtung von Bundesanwaltschaft und Polizeidiensten
Mit dem Erlass einer Verordnung hat der Bundesrat am Mittwoch die erste
Realisierungsphase der am 31. Mai 1999 beschlossenen Neustrukturierung
der Polizeidienste des Bundes eingeleitet: Die Schweizerische
Bundespolizei (BUPO), der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung (SID)
und die Zentralen Dienste der Bundesanwaltschaft werden per 1. September
1999 in das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) überführt. Mit dieser
Anordnung wird damit eine Forderung der Parlamentarischen
Untersuchungskommission (PUK) EJPD aus dem Jahre 1989 erfüllt
(administrative Entflechtung der Bundesanwaltschaft von den Organen der
präventiven und ev. auch der gerichtlichen Polizei). Auch der Wunsch
der Kantone nach einem einzigen Ansprechpartner auf Bundesebene geht in
Erfüllung.
Definitive Bereinigung der Strukturen bis Anfang 2001
Grundlage für die Neustrukturierung des Polizeibereichs durch den
Bundesrat bildet das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG), dessen Artikel 43 der Regierung die volle Organisationsautonomie
gewährt und sie in Artikel 64 zudem ermächtigt, zeitlich beschränkt von
besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von
allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen abzuweichen. Die Abweichungen
von gesetzlichen Bestimmungen werden mit der vorliegenden befristeten
Verordnung geregelt. Im Anschluss an die auf den 1. September zu
realisierende Überführung wird es dann darum gehen, anhand einer
eingehenden Analyse der neu zusammengeführten Aufgaben und der damit
verbundenen Arbeitsabläufe die definitive Organisationsstruktur des BAP
zu bestimmen, welche Anfang 2001 in Kraft treten soll.
Aufhebung von zwei Bundesratsbeschlüssen
Gleichzeitig mit dem Erlass der neuen Verordnung wird der
Bundesratsbeschluss (BRB) vom 23. März 1945 über die Stellvertretung des
Bundesanwalts definitiv und ersatzlos aufgehoben. Mit dem Übertritt der
BUPO in das BAP wird die ordentliche Stellvertretung der Bundesanwältin
für den Bereich Polizeidienst (Art. 2 Bst. a BRB) entfallen. Die
ordentliche Stellvertretung der Bundesanwältin für den Bereich
Rechtsdienst (Art. 2 Bst. b BRB) ist in der Funktion Rechtsdienstchef
enthalten, und zudem gibt es heute auch einen Substituten der
Bundesanwältin. Ferner ist der Rechtsdienstchef zugleich Adjunkt der
Bundesanwältin im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1
Bundesstrafprozess und damit wie der Substitut deren Vertreter im
Bundesstrafverfahren, weshalb sich auch die auf die Anklageerhebung
beschränkte Vertretungsregelung (Art. 3 BRB) erübrigt. Der Chef der
Bundespolizei ist demnach nicht mehr Vertreter der Bundesanwältin. Mit
der Eingliederung der BUPO in das BAP wird der Bundesratsbeschluss vom
29. April 1958 betreffend den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft
obsolet, weshalb auch dieser Erlass definitiv aufgehoben wird.
Bern, den 18, August 1999
Für weitere Auskünfte: Adrian Lobsiger, Direktionsadjunkt, Bundesamt
für Polizeiwesen, 031 322 43 27