Änderungen in der europäischen Rundfunkordnung
MEDIENMITTEILUNG
Änderungen in der europäischen Rundfunkordnung
Mehr Schutz für das TV-Publikum
Die Schweiz unterzeichnet die vom Europarat beschlossene Änderung des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF). Dies hat der
Bundesrat am Mittwoch beschlossen und gleichzeitig auch die Radio- und
Fernsehverordnung (RTVV) in einigen Punkten dem internationalen Recht angepasst.
Neu wird etwa geregelt, dass die Allgemeinheit via Fernsehen freien Zugang zu wichtigen
Sport- und Kulturereignissen haben muss.
Die Schweiz hat das EÜGF am 5. Mai 1989 unterzeichnet; es soll in erster Linie garantieren,
dass Fernsehprogramme aus Vertragsstaaten frei empfangbar sind. In den vergangenen
zwei
Jahren ist das Übereinkommen revidiert worden, weil einerseits Regelungen wegen
der
rasanten Entwicklung im audiovisuellen Sektor überholt waren und anderseits die
Vorschriften
an die Fernsehrichtlinie der EU angepasst werden mussten. Für viele europäische
Länder sind
beide Vertragswerke massgebend.
Mit der beschlossenen Unterzeichnung der Änderungen durch den Bundesrat werden die
neuen Bestimmungen für unser Land ab sofort provisorisch gelten. Der definitive
Entscheid
über die Geltung der neuen Bestimmungen für unser Land obliegt indessen dem Parlament
(Ratifikation). Die Änderungen betreffen in erster Linie den Zugang der Allgemeinheit
zu
bedeutenden Ereignissen.
Kampf um Exklusivrechte
In letzter Zeit nimmt die Tendenz zu, dass Pay-TV-Veranstalter Exklusivrechte von
wichtigen
Sport- oder Kultureignissen erwerben und sie nur noch einem kleinen zahlenden Publikum
zugänglich machen. Dieser Praxis will die revidierte Konvention einen Riegel schieben;
analog
zu den EU-Vorschriften werden die einzelnen Vertragsstaaten Listen von Sport- und
Kulturereignissen erstellen, die eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung haben
(in der
Schweiz beispielsweise: Fussballspiele der Nationalmannschaft, Cup-Final, das
Eidgenössische Schwing- und Älplerfest etc.). Die in der Liste aufgeführten Veranstaltungen
müssen im frei empfangbaren Fernsehen (Free-TV) gezeigt werden können.
Zudem geht es bei der Revision des Übereinkommens auch um die Verhinderung von
Umgehungsmöglichkeiten bei der Frage der nationalen Zuständigkeit für die Konzessionierung
von TV-Sendern.
Revision der Radio- und Fernsehverordnung
Gleichzeitig mit der Änderung des Übereinkommens hat der Bundesrat eine Revision
von
verschiedenen Bestimmungen der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) beschlossen,
von
denen die wichtigsten auf die Umsetzung des EÜGF zurückzuführen sind. So wird das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
in
Koordination mit dem Europarat eine Liste von internationalen und nationalen Ereignissen
mit
erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellen. Die Liste wird jeweils auf Ende
Jahr
aktualisiert und durch den Europarat notifiziert. Das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
wird vor der Erstellung oder Änderung der Liste eine Anhörung bei interessierten
Kreisen
durchführen.
Weitere Änderungen in der RTVV betreffen die Aufhebung der Verwertungskaskade von
Kinofilmen, Änderungen bei den Konzessionsrechten und -pflichten der Kabelnetzbetreiber,
Bestimmungen über die Gebührenpflicht von Invaliden, die unentgeltliche Auskunftspflicht
der
Gemeinden gegenüber dem BAKOM sowie die direkte Information der Öffentlichkeit des
BAKOM über seine aufsichtsrechtlichen Entscheide.
Bern, 23. Juni 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Dr. Martin Dumermuth, Vizedirektor BAKOM, Tel. 032 327 55 45
Beilagen: Änderungen der RTVV