6. EO-Revision: Hauptteile treten auf 1. Juli 1999 in Kraft
Medienmitteilung 28. April 1999
6. EO-Revision: Hauptteile treten auf 1. Juli 1999 in Kraft –
Verbesse-rungen für Rekruten und Abverdienende schon für Sommer-RS
Der Bundesrat hat beschlossen, die 6. Revision des Bundesgesetzes über die
Erwerbs-ersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und
Zivilschutz (EOG) mit Aus-nahme der Bestimmungen über die Zulage für
Betreuungskosten auf den 1. Juli 1999 in Kraft zu setzen. Die Rekruten und
Abverdienenden erhalten die erhöhten Ansätze schon in der diesjährigen
Sommer-RS. Aber auch die anderen Dienstleistenden können in den Genuss der
neuen Ansätze kommen, falls ihre Dienstleistung vor dem 1. Juli be-ginnt und
nach dem Inkrafttreten endet.
Die Zulage für Kinder-Betreuungskosten hingegen wird auf den 1. Januar 2000
in Kraft ge-setzt. Die Zulage, die effektive Kosten vergütet, welche
Dienstleistenden entstehen, weil sie wegen des Dienstes ihre üblichen
Aufgaben der Kinderbetreuung nicht selbst wahrneh-men können, ist neu und
bedingt daher einigen Organisations- und Ausbil-dungsauf-wand bei den
involvierten EO-Durchführungsstellen. Um den AHV-Aus-gleichskassen dafür
ge-nügend Zeit einzuräumen, wird dieser Teil der EO-Revision erst auf 2000
in Kraft ge-setzt. Die heute noch existierenden speziellen Zulagen für
Dienst-leistende, die Verwandte unterstützen, werden ent-sprechend bis Ende
1999 weiterge-führt. Die An-passungen der Ausführungsverordnung zum EOG
werden vom Bundesrat demnächst verabschiedet.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 21
Beatrix De Cupis, Sektionschefin
Tel. 031 / 322 91 97
Mario Christoffel
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Schwerpunkte der 6. EO-Revision
Schwerpunkte der 6. EO-Revision
 Zivilstandsunabhängige Grundentschädigung
Einheitliche Grundentschädigung für alle Dienstleistenden (mit Ausnahme der
Re-kruten) von 65 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Die Beträge pro
Tag:
Gradänderungsdienste: mindestens 97.- höchstens 140.-
(bisher " 62.- " 93.-)
andere Dienste: mindestens 43.- höchstens 140.-
(bisher " 31.- " 93.-)
ï‚Ÿ Kinderzulagen
Für Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. 43 (bisher 19)
Franken für das erste Kind und 22 (bisher ebenfalls 19) Franken für jedes
weitere Kind. Der Höchstbetrag der Gesamtentschä-digung (Grundentschädigung
mit Kinderzulagen) darf 215 Franken nicht übersteigen.
 Erhöhter Einheitsansatz für Rekruten
Von gegenwärtig 31 auf 43 Franken pro Tag aufge-stockter Einheitsansatz.
 Zulage für Kinder-Betreuungskosten
Von der Anzahl der zu betreuenden Kinder unabhängige Zulage für Per-sonen,
die wegen des Dienstes Mehrauslagen haben, weil sie ihre üblichen Aufgaben
der Kin-derbetreuung nicht selbst erfüllen können. Die Zulage entspricht der
Höhe der tat-sächlichen Auslagen, darf aber einen in der
Ausführungsverordnung festgelegten Höchstbetrag nicht über-steigen. Sie wird
zusätzlich zur Kinderzulage und direkt an die dienst-leistende Per-son
ausgerichtet.